Dem Inhaber der Domain, die unter Verstoß gegen die Richtlinien des Suchmaschinenbetreibers "Google" mit Hilfe von unzulässigen Brücken- oder "doorway"-Seiten in den Trefferlisten der Suchmaschine "Google" weit oben positioniert ist, steht gegen den Betreiber einer Filtersoftware für Google-Recherchen kein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf eine Kennzeichnung seiner Domain als unzulässige Spam zu.
Urteil des OLG Hamm vom 01.03.2007
4 U 142/06
JurPC Web-Dok. 109/2007
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