Kein Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzung gegenüber Provider

Ein Internetprovider stellt lediglich die technischen Voraussetzungen für die Durchleitung von Informationen und den Datentransfer. Er verletzt daher weder selbst Urheberrechte noch ist er als Gehilfe eines Rechtsverletzers anzusehen. Deshalb steht dem durch eine Urheberrechtsverletzung Geschädigten auch kein Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider auf Bekanntgabe von Namen und Anschrift eines seiner Kunden zu, der (angeblich) widerrechtlich Musikdateien zum Herunterladen bereithält.

Urteil/Beschluss des OLG Frankfurt v. 25.01.2005
11 U 51/04
Pressemitteilung des OLG Frankfurt

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