An der Verpflichtung zur zeitlichen Begrenzung der Datenspeicherung ändert auch nichts, dass die Verfolgung schwerwiegender Straftaten sowie urheberrechtlicher oder anderer zivilrechtlicher Ansprüche die Speicherung dynamischer IP-Adressen als durchaus sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt. Ohne konkreten Bezug auf einen Missbrauchsverdacht fehlt es nach Rechtsauffassung des Amtsgerichts Darmstadt aber gegenwärtig an einer gesetzlichen Grundlage für die Speicherung solcher Daten.
Urteil des AG Darmstadt vom 30.06.2005
300 C 397/04
Pressemitteilung des AG Darmstadt
|
|