Keine vorzeitigen Informationspflichten bei Versandhandelswerbung

Wer Waren im Internet anbietet, hat vielfältige Belehrungs- und Hinweispflichten zu beachten. Diese sind insbesondere in § 312c BGB geregelt. Unter anderem muss der Verbraucher über das bestehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehrt werden.

Das Oberlandesgericht Hamburg stellt in diesem Zusammenhang jedoch klar, dass in der Fernseh-, Radio- oder Anzeigenwerbung eines Versandhandelsunternehmens, in der zur Bestellung der Produkte eine Telefonnummer oder Internetadresse angegeben ist, nicht bereits über die Einzelheiten des Fernabsatzvertrages informiert werden muss. Danach genügt es, wenn der Verbraucher beim Aufruf der Internetseite über seine Rechte aufgeklärt wird.

Urteil des OLG Hamburg vom 23.12.2004
5 U 17/04
JurPC Web-Dok. 11/2005

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