Das Oberlandesgericht Hamburg stellt in diesem Zusammenhang jedoch klar, dass in der Fernseh-, Radio- oder Anzeigenwerbung eines Versandhandelsunternehmens, in der zur Bestellung der Produkte eine Telefonnummer oder Internetadresse angegeben ist, nicht bereits über die Einzelheiten des Fernabsatzvertrages informiert werden muss. Danach genügt es, wenn der Verbraucher beim Aufruf der Internetseite über seine Rechte aufgeklärt wird.
Urteil des OLG Hamburg vom 23.12.2004
5 U 17/04
JurPC Web-Dok. 11/2005
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