Das Landegericht Frankfurt am Main gab der Zahlungsklage des Handy-Händlers statt. Hat der Geschäftsführer einer Firma Kenntnis davon, dass ein Minderjähriger im Namen der Firma im Internet Waren bestellt und verhindert er dies nicht, so muss das Unternehmen für die (weiteren) Bestellungen aufkommen. Der Minderjährige handelt in diesem Fall mit Duldungsvollmacht der Firma, weil der verantwortliche Geschäftsführer Kenntnis von den früheren Vorgängen hatte und der Vertragspartner darauf vertrauen darf, dass die Kaufverträge mit der Firma zustande kommen.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 15.12.2004
3-13 O 28/04
Pressemitteilung des LG Frankfurt
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