Das Gericht verurteile den "Schwarzsurfer" wegen Verstoßes gegen das sogenannte Abhörverbot nach § 89 Satz 1 und § 148 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Der WLAN-Router ist eine elektrische Sende- und Empfangseinrichtung und damit eine Funkanlage im Sinne von § 89 TKG. Der Täter machte sich dadurch zudem gemäß § 44 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) strafbar.
Wegen der bislang insoweit unsicheren Rechtslage beließ es das Gericht bei einer Verwarnung, behielt sich jedoch die Verhängung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen vor. Das „Tatwerkzeug“, ein teures Notebook, wurde eingezogen.
Urteil des AG Wuppertal vom 03.04.2007
29 Ds 70 Js 6906/06 (16/07)
JurPC Web-Dok. 110/2008
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