Wurde der Plattformbetreiber jedoch auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, ist er nicht nur gehalten, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren (§ 11 Satz 11 Nr. 2 TDG n.F.). Er muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsgutsverletzungen kommt. Das Bestehen dieser Obliegenheit begründete das Gericht damit, dass das Internetunternehmen durch die ihm geschuldete Provision letztlich im Ergebnis wirtschaftlich von der Rechtsgutsverletzung profitiert. Zur Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen kann auch die Sperrung des gesamten Accounts (Kündigung der Mitgliedschaft) des Rechtsverletzers geboten sein.
Urteil des OLG Brandenburg vom 16.11.2005
4 U 5/05
JurPC Web-Dok. 56/2006
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