Internetauktionator ist gewerblicher Händler

Ein Verkäufer, der Verbrauchern über ein Internetauktionshaus Waren anbietet, handelt als Unternehmer, wenn die Gesamtumstände seines Internetauftritts den Eindruck eines professionellen Händlers erwecken. Ihm obliegen deshalb die bei Fernabsatzverträgen vorgeschriebenen Informationspflichten. #p Weist er weder auf ein Widerrufsrecht der Käufer hin, noch ist seiner Internetseite sein Name, seine elektronische Postadresse oder seine ladungsfähige Anschrift zu entnehmen, handelt er wettbewerbswidrig und kann gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Urteil des OLG Zweibrücken vom 28.06.2007 - 4 U 210/06
OLGR Zweibrücken 2007, 753

Verwandt: Verbraucherschutz bei Bestellung per Katalog und Onlinekauf und Widerrufsrecht und Widerrufsfrist bei Internet-Auktionen und Widerruf bei Online-Bestellungen
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