Der Einwand, dadurch würden Namensrechte Dritter verletzt, ist im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Eine Internetdomain kann jedoch dann unpfändbar sei, wenn sie als Arbeitsmittel für die Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich ist. Schließlich wies das Gericht noch darauf hin, dass die Versteigerung einer Domain über ein Internetauktionshaus eine zulässige Verwertungsmöglichkeit darstellt.
Beschluss des LG Mönchengladbach vom 22.09.2004
5 T 445/04
NJW 2005, 1380
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