Ansicht des OLG Köln zur Lehrerbewertung
Soweit es um berufsbezogene Kriterien wie „guter Unterricht“, "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" gehe, sei die Lehrerin nicht in ihrem Erscheinungsbild oder ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen, sondern allein in der konkreten Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Eine beleidigende Schmähkritik sei damit nicht verbunden, auch unter Berücksichtigung der Namensnennung werde die Lehrperson durch die Schülerbewertung nicht an den Pranger gestellt.
Bei seiner Abwägung hat der Senat erneut berücksichtigt, dass auf "spickmich.de" gerade kein "uneingeschränkt öffentliches" Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer stattfinde und kein allgemeiner Zugang zu diesen Bewertungen gegeben sei. Die Namen und Bewertungen der Lehrer könnten nicht über Internet-Suchmaschinen ermittelt werden, sondern würden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgerufen werden dürften. Die Gefahr von Manipulationen der Bewertung erachtet der Senat angesichts der Zugangskriterien und weiterer Sicherungen als gering.
Das Bewertungsforum eines Schülerportals (spickmich.de), in dem namentlich aufgeführte Lehrer oder Professoren von Schülern und Studenten bewertet werden, unterliegt dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG. Insoweit handelt es sich um nicht dem Wahrheitsbeweis zugängliche Äußerungen. Auch durch Bewertungen wie "cool", "sexy" oder "peinlich" wird nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln die nicht mehr durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte Grenze zur diffamierenden und herabsetzenden Schmähkritik nicht überschritten.
Ferner verstößt die Veröffentlichung der persönlichen Daten insbesondere des Nachnamens einer Lehrkraft, der Schule, an der sie unterrichtet, und der unterrichteten Fächer in dem Bewertungsforum nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da es sich insoweit um - wahre - Tatsachenbehauptungen handelt. Ein Rechtsverstoß liegt erst recht nicht vor, wenn diese Daten ohnehin auch auf den Internetseiten der Schule zu finden sind.
Urteil des OLG Köln vom 27.11.2007 - 15 U 142/07 und OLG Köln vom 03.07.2008 - 15 U 43/08
Auszug aus BGH-Urteil zu spickmich
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet.
Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin (Lehrerin) einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.
Die Bewertungen stellen nach Ansicht der BGH-Richter Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
Fazit: Bei der vorgenannten BGH-Entscheidung zu "spickmich.de" handelt es sich um eine "Einzelfallentscheidung". Sie ist nicht grundsätzlich auf andere Bewertungsportale im Internet übertragbar. So bleibt es offen, ob die Richter zum Beispiel eine bestimmte Form der Arztbewertung auch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gutheißen. Ein Preisvergleich für Zahnarztleistungen mit einer Bewertung der Kosten für einen Heilplan hat der BGH akzeptiert.
Das Kammergericht Berlin hatte im Beschluss vom 15.07.2011 - 5 U 193/10 die Berufung eines Hotelbetreibers zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Bewertungsportal "holidaycheck.de" wegen einer negativen Hotelbewertung zurückgewiesen. Eine solche Vorabprüfung sei der Plattform für Hotelbewertung nicht zumutbar. [Mehr hierzu im Artikel Prüfungspflicht von Bewertungsportalen]. Die Grenze zur Schmähkritik ist fließend und wird im Einzelfall von den Richern auch subjektiv und unterschiedlich ausgelegt. Beispiel zur überspitzten Kritik bei meinprof.de und Landgericht Berlin.
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