Ein Internetversandhändler kommt seiner Hinweispflicht auch dann nach, wenn der Anwender einen Link anklicken muss, wo er nähere Angaben zu den Lieferkonditionen erhält. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall genügte ein Klick auf die Grafik der abgebildeten Kaffeemaschine, um eine so genannte Produktseite zu öffnen. Diese Verfahrensweise reicht auch für einen ungeübten Internetnutzer aus. Die Bundesrichter wiesen daher die Klage eines Konkurrenten ab, der in dem "versteckten" Hinweis eine Irreführung der Verbraucher sah.
Urteil des BGH vom 07.04.2005
I ZR 314/02
Handelsblatt vom 22.06.2005
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