Kommt es zu Streitigkeiten über
die Rechte und Pflichten aus im Internet geschlossenen Vereinbarungen, ist zu prüfen,
ob überhaupt ein deutscher Gerichtsstand gegeben ist oder womöglich
ausländische Gerichte zu bemühen sind. Die Frage des Gerichtsstandes
ist übrigens unabhängig von der nach dem anwendbaren Recht!
Die internationale Zuständigkeit der Gerichte bestimmt sich nach internationalen Übereinkommen und nationalen Gesetzen. Innerhalb der EU ist die Rechtslage seit 1. März 2002 überschaubar: Eine verbraucherfreundliche EU-Verordnung regelt innerhalb der Gemeinschaft die gerichtliche Zuständigkeit. Die Verordnung (EG) 44/2001 des Rates vom 22.Dezember 2000 ist hier als pdf erhältlich.
Ist ein nationaler Gerichtsstand gegeben, so ist zu prüfen, welches Gericht örtlich zuständig ist. Nach allgemeiner Auffassung sind für Rechtsverstöße im Internet alle deutschen Gerichte örtlich zuständig, da die Internetseiten, die die Rechtsverletzung bewirken, ja bundesweit abgerufen werden können. Dieser Auffassung ist das LG Potsdam allerdings entgegengetreten: Der "fliegende Gerichtsstand" führe zu einer unangemessenen Bevorteilung des Klägerpartei und sei mit den geltenden Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang zu bringen (LG Potsdam, Urteil vom 04.07.2001 Az.: 52 O 11/01). Für vertragliche Ansprüche gibt es allerdings keinen fliegenden Gerichtsstand.
Welches nationale Recht dann anzuwenden ist, bestimmt sich nach einigen nationalen Vorschriften.
UN-Kaufrecht
Das UN-Kaufrecht ist nationales, deutsches
Recht, das den Regeln des BGB vorgeht und existiert deckungsgleich in fast
allen wichtigen Nationen. Es findet grundsätzlich Anwendung beim grenzüberschreitenden
Kauf, wenn eine der Vertragsparteien ihren Sitz in einem Vertragsstaat
hat.
Auf den Kauf von Gütern für den privaten Gebrauch findet
es keine Anwendung, dieser private Charakter muß für den Verkäufer
jedoch erkennbar sein. Wer im Ausland bestellt, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, verläßt also den gewohnten Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Das UN-Kaufrecht ist sogenanntes dispositives Recht,
die Vertragsparteien können also vereinbaren, z.B. nur die Regeln
des deutschen BGB gelten zu lassen. Allerdings kann die Anwendung des UN-Kaufrechtes
durchaus von Vorteil sein: es gilt beispielsweise eine Gewährleistungsfrist
von zwei Jahren - viermal so lang wie nach BGB!
Weitere Kollisionsregelungen finden sich im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).
Die Vertragsparteien können demnach das anwendbare Recht frei wählen. Ist eine solche Rechtswahl nicht erfolgt, gilt das Recht desjenigen Staates, zu dem der Vertrag die engsten Beziehungen aufweist, dies ist bei Kaufverträgen in aller Regel der Staat, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Beim Downloading von Software kann man ebenfalls von der Anwendung des Rechtes des Anbieterstaates ausgehen.
Ist der Käufer jedoch ein Verbraucher, gelten Sonderregeln (auch nach der zu erwartenden Neuregelung): Es gilt dann meistens das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Selbst wenn die Geltung einer ausländischen Rechtsordnung vereinbart wurde, sind die zwingenden Bestimmungen der Verbraucherschutzgesetze nicht abdingbar.
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