Ein formularmäßiger Änderungsvorbehalt ist nur zulässig, wenn er unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Dies verneinte der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall. Die in der Klausel allein vorgegebene Beschränkung auf gleichwertige Qualität und gleichen Preis belässt dem Versandhändler einen weiten Spielraum für Abweichungen von der bestellten Ware, die dem Kunden im Einzelfall unzumutbar sein können. Das trifft insbesondere bei der Bestellung von Kleidung und Schuhen zu. Die Klausel würde es zum Beispiel zulassen, dem Kunden anstelle der bestellten nicht lieferbaren braunen Schuhe qualitativ und preislich entsprechende schwarze Schuhe zu liefern. Dies ist für den Kunden nicht hinnehmbar.
Urteil des BGH vom 21.09.2005
VIII ZR 284/04
Pressemitteilung des BGH
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