Unzulässiger Änderungsvorbehalt in AGB eines Internetkaufhauses

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Internetseite eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel "Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu”, ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze "Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …” gem. §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

Ein formularmäßiger Änderungsvorbehalt ist nur zulässig, wenn er unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Dies verneinte der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall. Die in der Klausel allein vorgegebene Beschränkung auf gleichwertige Qualität und gleichen Preis belässt dem Versandhändler einen weiten Spielraum für Abweichungen von der bestellten Ware, die dem Kunden im Einzelfall unzumutbar sein können. Das trifft insbesondere bei der Bestellung von Kleidung und Schuhen zu. Die Klausel würde es zum Beispiel zulassen, dem Kunden anstelle der bestellten nicht lieferbaren braunen Schuhe qualitativ und preislich entsprechende schwarze Schuhe zu liefern. Dies ist für den Kunden nicht hinnehmbar.

Urteil des BGH vom 21.09.2005
VIII ZR 284/04
Pressemitteilung des BGH

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