Der Bundesgerichtshof sprach dem EDV-Händler das Recht zur Anfechtung seiner Vertragserklärung zu, da er bei Abgabe des Kaufangebots einem Erklärungsirrtum im Sinn von § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB unterlag. Er wollte eine Erklärung des Inhalts, das Notebook solle 245 Euro kosten, nicht abgeben. Zu der fehlerhaften Kaufpreisangabe im Internet war es auf Grund eines bis dahin unerkannten Fehlers in der Datenübertragung gekommen. Dies ist mit den - als Erklärungsirrtum allgemein anerkannten - Fällen des Verschreibens oder Vertippens vergleichbar. Der Kaufvertrag musste somit nicht erfüllt werden.
Urteil des BGH vom 26.01.2005
VIII ZR 79/04
Pressemitteilung des BGH
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