Hiergegen wird durch ein Internetangebot (hier ein Handy) verstoßen, wenn auf den zunächst aufgesuchten Seiten allein der Warenpreis ohne jeden Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten genannt wird und diese Kosten auf einer nachfolgenden Seite erwähnt werden, die der Kaufinteressent erst erreicht, wenn er virtuell einen Warenkorb gefüllt hat.
Urteil des OLG Köln vom 06.08.2004
6 U 93/04
OLGR Köln 2005, 30
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