In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall kam es darauf an, unter welchen Voraussetzungen ein vom Werbenden verwendeter so genannter Disclaimer rechtlich beachtlich ist. Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet mittels Disclaimer einschränken, indem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden. Da Letzteres nicht der Fall war, bejahte das Gericht den Wettbewerbsverstoß.
Urteil des BGH vom 30.03.2006
I ZR 24/03
BGHR 2006, 801
JurPC Web-Dok. 59/2006
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