Internethandel muss sofort liefern können

Ein Betreiber eines Internetversandhandels handelt wettbewerbswidrig, wenn die angebotenen Waren nicht sofort lieferbar sind, es sei denn, er hat ausdrücklich auf die längere Lieferzeit hingewiesen. Dies gilt auch bei hochpreisigen Artikeln.

In dem vom Landgericht Koblenz entschiedenen Fall hatte ein Händler für Fotoartikel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben, alle Artikel würden innerhalb von vier Stunden versendet. Bei Lieferengpässen erhalte jeder Käufer umgehend eine Benachrichtigung. Bei der Bestellung eines Kameragehäuses stellte sich heraus, dass dieses weder vom Händler noch vom Hersteller in absehbarer Zeit lieferbar war. Hierauf wurde in dem Internetangebot nicht hingewiesen. Der Händler wurde daraufhin zur Unterlassung derartiger Angebote verurteilt.

Urteil des LG Koblenz vom 07.02.2006
4 HK.O 160/05
WRP 2006, 1037
RdW 2006, 530

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