Ob das beanstandete Verhalten auch eine fristlose Kündigung rechtfertigt, hängt von der Interessensabwägung im konkreten Fall ab, bei der auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers (z. B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Schwerbehinderteneigenschaft etc.) zu berücksichtigen sind.
Urteil des BAG vom 12.01.2007
2 AZR 179/05
JurPC Web-Dok. 24/2007
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