Ist der mit "Impressum" bezeichnete Link so angebracht, dass er auf der Startseite erst nach längerem Scrollen sichtbar wird, ist er nicht mehr leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar i.S.v. § 6 TDG.
Ein mit "Impressum" bezeichneter Link ist auch dann nicht leicht erkennbar, wenn sich unmittelbar benachbart ein weiterer Link mit der Bezeichnung "Über xxx" befindet.
Urteil bei JurPC (= MMR 2004, 323, mit kritischer Anmerkung Ott)
LAG Rheinland-Pfalz: Herunterladen pornografischer Inhalte am Arbeitsplatz, Urteil vom 18.12.2003 (Az.: 4 Sa 1288/03)
Lädt ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz pornografische Inhalte aus dem Internet herunter, so rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorhergehende Abmahnung.
AG Bünde: 0190-Dialer, Urteil v. 27.05.03 (Az.: 6 C 302/02)
"Es obliegt grundsätzlich demjenigen, der die angeblich vereinbarten Entgelte fordert, darzulegen und nachzuweisen, dass die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes nach zumutbarer Kenntnisnahme von den Konditionen erfolgt ist".
Das Gericht wies damit eine Klage eines Inkassounternehmens ab, das die abgetretene Forderung der Fa. Talkline geltend machte, die auf die Anwahl durch einen sog. Dialer zurückging.
LG Hamburg: Wert einer Domain, Urteil v. 02.07.2002 (Az.: 312 O 116/02)
Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg bemisst sich der Wert einer Domain einerseits nach dem Grad ihrer Anziehungskraft für potentielle "Besucher". Dabei soll dem Bekanntheitsgrad der jeweils verwendeten Bezeichnung ebenso große Bedeutung zukommen, wie den Nutzungsgewohnheiten des angesprochenen Verkehrs. Informiert sich der angesprochene Verkehr in besonderem Maße über das Internet oder wird das Produkt über das Internet verkauft, so soll die Domain von größerem Wert sein im Vergleich zu dem Fall in dem etwa nur Grundinformationen über ein Unternehmen über das Web vermittelt werden. Daneben kommt es nach dem Landgericht Hamburg für die Werthaltigkeit einer Domain aber auch darauf an, in welchem Maße der Umsatz eines Unternehmens gerade auch durch die Domain gefördert wird bzw. werden kann. Auch der Umfang der Domainnutzung und das bisher unter der Domain abrufbare Inhaltsangebot sind nach Ansicht des Landgerichts wertbildende Faktoren.
Fehlt es an ausreichendem Vortrag zu diesen Faktoren, kann im Wege der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO ein Betrag von nicht mehr als 50 Euro pro Monat in Ansatz gebracht werden.
Quelle: JurPC Web-Dok.324/2002
AG Butzbach: Kein Online-Vertragsschluss durch Antwort-E-Mail in der lediglich die Auftragsbearbeitung mitgeteilt wird, Urteil v. 14.06.2002 (Az.: 51 C 25/02 (71))
Bestellt der Kunde online Waren und gibt damit ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags ab, so stellt die Mitteilung des Händlers, die Bestellung sei eingegangen und werde bearbeitet, noch nicht die Annahme dieses Angebots dar, so dass ein Kaufvertrag hierdurch noch nicht zustande kommt. Das Amtsgericht Butzbach ist der Auffassung, dass eine solche Erklärung des Händlers nicht eindeutig sei, sondern auch dahingehend verstanden werden könne, dass der Händler das Angebot des Kunden zunächst prüft und z.B. klärt, ob der bei ihm vorhandene Warenbestand ausreichend ist um mit dem Kunden den Kaufvertrag zu schließen.
Quelle: CR 2002, 765
Kammergericht: Setzen von Links in Zusammenhang mit redaktionellem Beitrag, Urteil v. 04.09.2001 (Az.: 5 U 124/01)
Die Zeitung "DIE WELT" sowie ihre Onlineausgabe "WebWelt" haben im Rahmen eines redaktionellen Beitrags über eine österreichische Glückspielunternehmerin berichtet. In der Onlineausgabe des Artikels wurde die URL des Unternehmens am Ende des Artikels angefügt. Ein deutscher Anbieter von Sportwetten sah hierin eine sittenwidrige und strafbare Werbung für ein unerlaubtes Glückspiel.
Das Kammergericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Klage des Sportwettenanbieters abgewiesen worden war.
Das Gericht legt zunächst dar, dass Äußerungen und Veröffentlichungen in Pressepublikationen regelmäßig kein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs begründen, solange die Berichterstattung im Vordergrund steht und die Wettbewerbsförderung nur eine begleitende, untergeordnete Rolle spielt. Auch aus dem Setzen eines Hyperlinks ergibt sich nichts anderes, da die Nennung des Unternehmens und seiner Homepage im Rahmen der Berichterstattung erlaubt ist. Ob aber nur die Internetadresse genannt wird oder ein Link auf die Unternehmenshomepage gesetzt wird, begründet nach Auffassung des Kammergerichts keinen relevanten Unterschied.
Das Gericht führt ferner aus, dass das bloße Setzen eines Links noch keine strafbare Werbung für ein unerlaubtes Glückspiel i.S.v. § 284 Abs. 4 StGB begründet. Der Link ist nach der Ansicht des Senats medienspezifisch und wird vom Nutzer erwartet. Hyperlinks stellen - so das Gericht - außerdem eines der wesentlichen Organisationsinstrumente des Internet dar. Aus diesen Gründen kann nach Meinung des Kammergerichts nur dann ein Verstoß gegen § 284 Abs. 4 StGB gegeben sein, wenn deutlich erkennbar wird, dass der Linkende für verbotenes Glückspiel werben will.
Quelle: MMR 2002, 119
OLG Köln: Keine Haftung von Online-Auktionshäusern für Markenverletzungen, Urteil v. 02.11.2001 (Az.: 6 U 12/01)
Das OLG Köln hat mit seinem Urteil die abweichende erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln aufgehoben.
Die Fa. Rolex hatte das Auktionshaus ricardo.de auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil bei einer von Ricardo durchgeführten "Versteigerungen" Plagiate von Rolex-Uhren zum Kauf angeboten wurden.
Das OLG vertrat zunächst die Auffassung, dass § 5 Abs. 2 TDG (alte Fassung, Anm. d. Red.) in Fällen von Kennzeichenrechtsverletzungen nicht anwendbar sei und löste den Fall deshalb nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
Nachdem das Gericht eine eigene markenverletzende Benutzung durch das Auktionshaus verneint hatte, ging es der Frage nach, ob Ricardo als sog. Mitstörer auf Unterlassung haftet. Eine solche Haftung ist nach Ansicht des OLG Köln nur dann begründet, wenn der Mitstörer willentlich an der Herbeiführung des verletzenden Zustands mitwirkt. Dies setzt nach Auffassung des Gerichts die Kenntnis der tatsächlichen Umstände voraus, aus denen sich die Beeinträchtigung der Rechte des Dritten ergibt. Eine solche tatsächliche Kenntnis von Ricardo sah der Senat nicht als erwiesen an. Das von Ricardo durchgeführte Zulassungs- und Registrierungsverfahren begründet eine Kenntnis nach Meinung des OLG ebenfalls nicht, da es sich um ein automatisiertes Verfahren handelt.
Quelle: MMR 2002, 110
OLG Köln: Kein Verstoss gegen Unterlassungsverpflichtung, wenn Domain nach wie vor in Suchmaschinen auftaucht - Beschl. v. 13.06.01 (Az.: 6 W 25/01)
Wer zu einer Unterlassung verpflichtet ist, verstösst nicht deshalb schuldhaft gegen diese Unterlassungsverpflichtung, weil die Domain nach wie vor in einigen Suchmaschinen referenziert wird.
Das OLG Köln stellt zunächst klar, dass der zur Unterlassung verpflichtete nicht die Möglichkeit hat, auf die Datenbank des Suchmaschinenbetreibers Zugriff zu nehmen, um die entsprechenden Einträge zu beseitigen. Ausserdem war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Verpflichtete auch nicht die Möglichkeit hat, die Suchmaschinenbetreiber verbindlich anzuweisen, entsprechende Einträge zu entfernen.
Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung des Gerichts nicht von einem schuldhaften Verstoss gegen die Unterlassungsverpflichtung gesprochen werden. Der Gläubiger hätte vielmehr diejenigen Massnahmen vortragen müssen, die der Schuldner hätte ergreifen können und müssen um eine sofortige Entfernung der Suchmaschineneinträge zu erreichen.
Quelle: MMR 2001, 695
BGH: Vertragsschluss bei Online-Auktionen - ricardo.de, Urteil v. 07.11.2001 (Az.: VIII ZR 13/01)
Das Oberlandesgericht Hamm hatte der vom Landgericht Münster (JZ 2000, 730) zunächst abgewiesenen Klage stattgegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat es die Revision zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm mit der Begründung bestätigt, ein Kaufvertrag komme bei Online-Auktionen nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustande.
Der BGH hat zunächst klargestellt, daß Willenserklärungen auch per Mausklick abgegeben werden können.
Im konkreten Fall hatte der Beklagte die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung mit der zusätzlich abgegebenen ausdrücklichen Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an, versehen.
Der Bundesgerichtshof hat betont, es habe zur Auslegung der Erklärung des Beklagten keines Rückgriffs auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionsveranstalters bedurft, da die bei der Freischaltung gesondert abgegebene Erklärung unmißverständlich gewesen sei.
Aus diesem Grunde sei auch eine Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anhand des AGB-Gesetzes nicht in Betracht gekommen; denn die Willenserklärung des Beklagten habe, obwohl vom Auktionsveranstalter vorformuliert, individuellen Charakter.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 07.11.01 (Nr. 79/2001)
OLG
München:
Werktitelschutz für Online-Zeitschrift -
kuecheonline.de, Urteil v. 11.01.2001 (Az.: 6 U 5719/99)
Das Gericht führt zunächst aus, dass es anerkannt sei,
dass auch unter einer Domain im Internet angebotene
Werke Titelschutz gem. § 5 III MarkenG genießen können.
Für die Entstehung des Werktitelschutzes reicht nach
Auffassung des Senats aber die Registrierung der Domain
alleine nicht aus, vielmehr müsse ein bestehendes Werk
benutzt werden. Sofern "Werkstücke" unter dem
Titel noch nicht in den Verkehr gebracht worden sind,
sei - so das OLG - zumindest eine Fertigstellung des
Werkes erforderlich. Eine Vorverlagerung des
Titelschutzes auf den Zeitpunkt von werbenden Ankündigungen
lehnt das Gericht ab.
CR (Computer und Recht) 2001, 406
OLG Hamburg: Urheberrechtswidriges Framing, Urteil v. 22.02.2001 (Az.: 3 U 247/00)
Der Link auf ein Online-Lexikon dergestalt, daß der
Rahmen der verweisenden Seite nach Aktivierung des Links
unverändert stehen bleibt, stellt eine
urheberrechtliche Vervielfältigung dar.
Gleichzeitig stellt das Gericht klar, daß gleiches für
einen einfachen Links mittels dessen vollständig eine
neue Seite aufgerufen wird, nicht gilt.
Volltext
bei NETLAW
Erstinstanzliche Entscheidung
In ähnlicher Art und Weise hat jetzt auch das LG Köln mit Urteil vom 02.05.01 (Az.: 28 0 141/01) entschieden. Der Volltext der Entscheidung findet sich ebenfalls bei NETLAW
AG Ludwigsburg: "muenchingen.de", Urteil v. 24.05.2000 (Az.: 9 C 612/00)
Auch der Name des Ortsteils "Münchingen" ist
zugunsten der Gemeinde "Korntal-Münchingen"
namensrechtlich (§ 12 BGB) geschützt. Die Verwendung
der Domain "muenchingen.de" verstößt deshalb
gegen das Namensrecht der Gemeinde.
Volltext
bei JurPC
LG Hamburg: Wettbewerbswidrigkeit eines Links, Urteil v. 02.01.2001 (Az.: 312 O 606/00)
Ein Wettbewerber braucht es nicht hinzunehmen, daß ein
Konkurrent bei seinem werblichen Auftreten im Internet
veranlasst, daß die Besucher seiner Website auf die
Website des Wettbewerbers hingeleitet werden. Ein
solcher Hyperlink muß ebenso wenig geduldet werden, wie
die ungefragte Werbung eines Konkurrenten für das
eigene Angebot.
Volltext
bei Westphal und Heng
OLG Braunschweig: "stahlguss.de", Urteil v. 20.07.2000 (Az.: 2 U 26/00; abgedruckt in CR 2000, 614)
1. Die Domain "stahlguss.de" verletzt die
Rechte der Klägerin an der Marke "Sande
Stahlguss" nicht. Der Kennzeichenbestandteil
Stahlguss ist wegen seines Charakters als
Gattungsbezeichnung ungeeignet, dem geschützten
Kennzeichen eine Prägewirkung zu vermitteln.
2. Eine Registrierung einer Domain, um gewisse
Suchgewohnheiten von Internet-Nutzern aufzugreifen, nämlich
vor der Inanspruchnahme von Suchmaschinen zunächst
einmal Suchbegriffe adressenmäßig einzugeben, ist für
sich alleine noch nicht wettbewerbswidrig.
LG Hamburg: "lastminute.com", Urteil v. 30.06.2000 (Az.: 416 O 91/00; abgedruckt in CR 2000, 617)
Die Verwendung der Domain "lastminute.com" stellt keine wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber um Last-Minute-Reisen dar. Der Fall "lastminute.com" ist mit dem Fall "mitwohnzentrale.de" nicht vergleichbar. Bei "lastminute.com" geht es um den Begriff für eine Leistung, von der die interessierten Kreise wissen, daß es diese Leistung von zahlreichen Anbietern gibt.
LG Bremen "photo-dose.de", Urteil v. 13.01.2000 (Az.: 12 O 453/99)
1. Ein Host-Provider (Vermittler zwischen Homepage-Inhaber und der DENIC e.G.) kann den Haftungsausschluß des § 5 III TDG nicht für sich in Anspruch nehmen und ist jedenfalls dann, wenn sein Kunde nicht erreichbar ist, unterlassungspflichtig.
2. Der Host-Provider ist ab Kenntnis der
Markenrechtswidrigkeit der Internet-Adresse seines
Kunden selbst dann, wenn man das Haftungsprivileg des §
5 II TDG für ihn gelten läßt, unterlassungspflichtig.
Der Umstand, daß beim Anwählen der beanstandeten
Domain-Adresse die Textinformation "Diese Präsenz
ist zur Zeit nicht erreichbar" erscheint, ändert
daran nichts; denn die markenrechtswidrige Störung
dauert fort.
3. Der Host-Provider, dem durch die einstweilige Verfügung untersagt worden ist, die Internet-Adressse "photo-dose.de" für Dritte im Internetverkehr bereitzuhalten, wird danach die Aufhebung der Konnektierung bei der DENIC e.G. - gegebenenfalls unter Vorlage des Urteils - zu bewirken haben.
OLG Frankfurt "alcon.de", Urteil v. 04.05.2000 (Az.: 6 U 81/99)
Die Unterlassung der Nutzung einer Domain kann auch bei Kennzeichenidentität und besserem zeitlichen Rang nicht verlangt werden, wenn es an der nach § 15 II MarkenG erforderlichen Branchennähe fehlt. Insoweit besteht keine Verwechslungsgefahr.
Die maßgebliche Passage aus den Entscheidungsgründen lautet:
Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG gegen die für die Beklagte registrierte Internet-Domain "alcon.de". Die Beklagte leitet diesen Internet-Domain-Namen, gegen den allein die Klage gerichtet ist, aus ihrem Firmennamen ab. Zwischen diesem und dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin besteht keine Verwechslungsgefahr; die Klägerin könnte einen kennzeichenrechtlichen Anspruch gegen den Firmennamen nicht erfolgreich geltend machen. Zwar besteht Kennzeichenidentität, da in der Firma beider Parteien "Alcon" der prägende Kennzeichenbestandteil ist. Auch verfügt die Klägerin über das prioritätsältere Recht (§ 6 Abs. 3 MarkenG). Jedoch fehlt es - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - trotz der Kennzeichenidentität wegen der fehlenden Branchennähe der Parteien an der Verwechslungsgefahr. Der Branchennähe kommt im Rahmen des § 15 MarkenG eine ähnliche Funktion zu wie der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
LG München I "FTP-Explorer (Dino-Online), Urteil v. 20.09.00 (Az.: 7 HK O 12081/00)
Der Betreiber einer Suchmaschine haftet nicht als Störer/Mitstörer für fremde Inhalte auf die in den Suchergebnissen mittels eines Links hingewiesen wird, da dem Suchmaschinenbetreiber keine Pflicht trifft, vor Eintragung wettbewerbs- oder markenrechtliche Aspekte zu prüfen.
Das Gericht führt insoweit aus: "Nach jüngerer
Rechtsprechung des BGH ist zur Voraussetzung, daß der
als Mitstörer in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit
besaß, die Handlung zu verhindern, das Merkmal der
Zumutbarkeit einer Prüfungspflicht hinzugekommen: Eine
Haftung als Mitstörer setzt (zusätzlich) das Bestehen
von Prüfungspflichten voraus, deren Einhaltung zur
Vermeidung erneuter Inanspruchnahme geboten ist; daran
fehlt es, wenn dem in Anspruch genommenen Dritten im
konkreten Fall eine Prüfungspflicht als Mitstörer
nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt zuzumuten
ist."
Volltext
bei Westphal & Heng
OLG Hamm "Vertragsschluß bei Internetauktion", Urteil vom 14.12.00 (Az.: 2 U 58/00)
Bei einer Internetauktion kommt ein wirksamer Kaufvertrag durch Angebot und Annahme zustande. Das auf den Abschluß eines Kaufvertrags gerichtete Angebot des anbietenden Teilnehmers ist auch dann wirksam, wenn lediglich ein Kaufpreis erzielt wird, der deutlich unterhalb des Einkaufspreises liegt. Der anbietende Teil hat es selbst in der Hand dieses Risiko durch Festlegung eines entsprechenden Startpreises zu vermeiden.
Das Gericht weist ferner zurecht daraufhin, daß es im Rahmen der Privatautonomie jedermann gestattet ist, sich auch unvernünftig zu verhalten. Der privatautonom erklärte Wille kann daher vom Richter nicht, wie es die Vorinstanz im Ergebnis getan hat, durch den vernünftigen Willen ersetzt werden.
Landgericht Köln "zwangsversteigerungen.de", Urteil vom 10.10.00 (Az.: 33 O 286/00; abgedruckt in MMR 2001, 55)
Die Verwendung der Domain-Bezeichnungen "zwangsversteigerungen.de" und "versteigerungskalender.de" ohne unterscheidungskräftige Zusätze stellt eine wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs dar. Die Monopolisierung dieser Begriffe als Domainname hat eine unlautere Absatzbehinderung der Wettbewerber zur Folge, da hierdurch (potentielle) Kunden abgefangen und Kundenströme kanalisiert werden.
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