Schadensersatzpflicht bei Eintragung einer bereits markengeschützten Internet-Domain

Wer eine Buchstabenfolge als Internet-Domain anmeldet, die bereits markengeschützt ist, macht sich schadensersatzpflichtig. Denn eine solche Anmeldung stellt nach Ansicht des Landgerichts Hamburg einen verbotenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 I BGB dar. Eine Privatperson hatte sich in dem Fall die Buchstabenfolge "dpa-online" eintragen lassen. Nach Auffassung des Gerichts war dies unzulässig, auch wenn der Beklagte die Internet-Domain nur für private Zwecke nutzen wollte und sie die Bedeutung "Dirks Privat Adresse" statt "deutsche presse agentur" haben sollte. Ansprüche nach dem Markengesetz (MarkenG) hatte das Gericht nicht geprüft, da es an einem Handeln "im geschäftlichen Verkehr" (§§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG) fehlte.
(Urteil des LG Hamburg v. 12.09.00, 312 O 24/00; in MD 3/2001, 376 f)

Reinhard Mielke, 8.03.2001

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