Die Nennung eines markenrechtlich geschützten Begriffs als Adword bei der Werbung in der Suchmaschine Google bedeutet eine unzulässige Verwendung der Marke in kennzeichenmäßiger Form und führt zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Dabei fällt für das Landgericht Köln entscheidend ins Gewicht, dass ein beworbenes Angebot im Kontext des Markennamens und Firmenschlagwortes platziert wird, um die Werbewirksamkeit der Marke für die Präsentation des eigenen Sortiments zu nutzen.
Urteil des LG Köln vom 09.02.2007
81 O 174/06
JurPC Web-Dok. 70/2007
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