Für das Oberlandesgericht Hamburg stellt die Verwendung einer fremden Marke als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform der "Weiß-auf-Weiß-Schrift” eine unzulässige zeichenmäßige Markenbenutzung dar, wenn die Bezeichnung als reines Phantasiewort ohne erkennbaren beschreibenden Inhalt gebildet ist und deswegen als "typische” Markenbezeichnung für den Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird.
Im entschiedenen Fall versteckte ein Händler für Holzschutzmittel, Holzschutzlasuren und Klarlacke den bekannten Markennamen "AIDOL" auf seiner Internetseite und zog auf diese Weise zahlreiche Kaufinteressenten an. Das Gericht untersagte ihm die weitere Verwendung des fremden Markennamens.
Urteil des OLG Hamburg vom 06.05.2004
3 U 34/02
OLGR Hamburg 2005, 57
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