Der Bundesgerichtshof wertete das Anbringen eines anderen Etiketts nicht als Markenschutzverletzung. Dadurch, dass das beklagte Unternehmen die wiederbefüllten Zylinder mit einem neuen, auf sie hinweisenden Etikett versieht, wird die ursprünglich am Zylinderventil angebrachte Marke vom Verkehr nicht mehr als Hinweis auf den Inhalt und auch nicht als Hinweis auf das befüllende Unternehmen verstanden. Soweit sich die Marke des klagenden Unternehmens auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses bezieht, ist mit dem ersten Inverkehrbringen rechtlich eine so genannte Erschöpfung eingetreten (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Eine Änderung der Herkunftsbezeichnung stellt somit keinen Rechtsverstoß dar.
Urteil des BGH vom 24.06.2004
I ZR 44/02
MDR 2005, 467
BGHR 2005, 382
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