Nach Art. 6 der EU-Marken-Richtlinie darf der Markeninhaber einem Dritten die Benutzung der Marke nicht verbieten, wenn die Benutzung der Marke für diesen notwendig ist, um auf die Bestimmung der Ware (insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil) hinzuweisen, soweit die Benutzung "anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel" entspricht, d. h. den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwidergehandelt wird. Notwendig ist die Benutzung der fremden Marke nur dann, wenn sie praktisch das einzige Mittel darstellt, um die Öffentlichkeit verständlich und vollständig über die von dem Dritten vertriebene Ware zu informieren.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Dritte den falschen Eindruck erweckt, zwischen dem Markeninhaber und ihm bestünden Handelsbeziehungen, wenn der Dritte die Unterscheidungskraft der Marke ausnutzt oder die Marke herabsetzt und wenn die von dem Dritten vertriebene Ware eine mit dem Markennamen versehene Imitation der markengeschützten Ware darstellt. Es ist nunmehr Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die Benutzung der Marke Gilette durch das beklagte Unternehmen nach diesen Grundsätzen notwendig ist und den "anständigen Gepflogenheiten" entspricht.
Urteil des EuGH vom 17.03.2005
C-228/03
Pressemitteilung des EuGH
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