Der ebenfalls von der Kaufaktion betroffene französische Schmuckhersteller „Cartier“ erwirkte gegen den Händler ein Unterlassungsurteil, das diesem die Verwendung des Begriffs „Cartier“ in Bezug auf Waren anderer Hersteller untersagte. Allein in der Erwähnung einer bekannten Marke kann nämlich eine unbefugte Kennzeichenbenutzung liegen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 08.09.2005
6 U 252/04
JurPC Web-Dok. 40/2006
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