Für die Begründetheit eines Domain-Verzichtsanspruchs muss bereits die Registrierung der Domain im Hinblick auf die Klagemarke rechtswidrig sein. Dies verneinte das Oberlandesgericht Hamburg hinsichtlich der Reservierung der Domain "www.original-nordmann.eu" durch einen Forstbetrieb. Das Gericht sah keine Verwechslungsgefahr mit der Marke "Original Nordmann", die das klagende Bekleidungsunternehmen für sich in Anspruch nimmt.
Urteil des OLG Hamburg vom 12.04.2007
3 U 212/06
JurPC Web-Dok. 82/2008
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