Die Karlsruher Richter wiesen die Klage mit der Begründung ab, bei der Benutzung des Aufdrucks "Filtertüte passend für Vorwerk Kobold 130" handele es sich um einen Hinweis auf die Bestimmung der Ware, der notwendig im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG ist, denn dadurch erfahre der Käufer, für welchen Staubsaugertyp er die Ware verwenden kann.
Eine solche Benutzung einer fremden Marke verstößt auch nicht gegen die guten Sitten. Hierfür reicht eine (abstrakte) Verwechslungsgefahr nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr die Beurteilung, ob unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Aufmachung, innerhalb derer die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Ware verwendet wird, den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwidergehandelt wird. Ein derartiger Verstoß gegen die Interessen des Unternehmens Vorwerk konnte hier nicht festgestellt werden.
Urteil des BGH vom 20.01.2005
I ZR 34/02
BGHR 2005, 658
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