Das Oberlandesgericht Köln verneinte für die eingetragene Wortmarke "Post" als solche eine ausreichend hohe Kennzeichnungskraft. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft kann selbst bei einem so großen Unternehmen wie der Deutschen Post AG nicht aus dessen Bekanntheit und aus den hohen Werbeaufwendungen für die Marke hergeleitet werden. Angesichts dieser "schwachen Kennzeichnungskraft" kann eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke, wie hier "Die blaue Post", allenfalls dann bejaht werden, wenn sich die Wortmarken im Klang oder Schriftbild sehr ähnlich sind.
Urteil des OLG Köln vom 28.01.2005
6 U 131/04
Pressemitteilung des OLG Köln
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