Das im Telemediengesetz geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider betrifft nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Haftung des Providers auf Schadensersatz. Unterlassungsansprüche sind hiervon jedoch nicht erfasst. Somit kommt eine Haftung des Plattformbetreibers als Störer in Betracht, weil er es den Anbietern ermöglicht hat, gefälschte Markenartikel auf ihrer Internetseite anzubieten. Wird der Plattformbetreiber von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Insofern dürfen dem Provider (hier eBay) allerdings keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden, die das gesamte Geschäftsmodell, das auf einem weitestgehend automatisierten Massengeschäft basiert, in Frage stellen würden. Gleichwohl besteht die Verpflichtung, alle technisch
möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte Rolex-Uhren gar nicht erst in eBay angeboten werden können. Ob eBay seinen Verpflichtungen im Einzelnen nachgekommen ist, muss nun die Vorinstanz nochmals überprüfen.
Urteil des BGH vom 19.04.2007
I ZR 35/04
Pressemitteilung des BGH
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