Eine E-Mail mit offen gelegter Adressatenliste der Empfänger eignet sich nur für geschlossene Benutzergruppen (z. B. innerhalb einer Firma), während Massensendungen aus Gründen des Datenschutzes und der Sicherheit nur als Blindkopie verschickt werden sollten. Das Versenden massenhafter Mails direkt über das Adressfeld der E-Mail stellt damit ein sorgfaltswidriges Verhalten dar, das den konkreten Verletzungserfolg erst ermöglichte.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines E-Mail-Versands spielt es keine Rolle, dass der Empfänger der Mails seinen elektronischen Briefkasten möglicherweise nicht mit einem ausreichenden Filter gegen unerwünschte Werbung gesichert hat. Versäumnisse des Absenders dürfen nicht zu Abwehrobliegenheiten des Gestörten umfunktioniert werden. Außerdem arbeiten die Filter (bisher jedenfalls) noch nicht fehlerfrei.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.05.2006
I-15 U 45/06
JurPC Web-Dok. 78/2006
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