In seinem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 18. Dezember 2003 (Az. 3 U 117/03) hatte sich das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) Hamburg im Streit um die Domain "awd-aussteiger.de" mit dem Problem der Kollision von Kennzeichenrechten und dem Recht auf Meinungsfreiheit zu beschäftigen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall betrieb ein ehemaliger Mitarbeiter des Finanzberaters AWD unter der Domain "awd-aussteiger.de" ein Forum zum Erfahrungsaustausch ehemaliger Mitarbeiter des Finanzberatungsunternehmens. Im Dezember 2002 erging auf Antrag von AWD zunächst eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, woraufhin das Forum wegen einer vermeintlichen Kennzeichenrechtsverletzung, die sich aus der Verwendung des Firmennamens in dem Domain-Namen ergeben sollte, geschlossen wurde. Mit Urteil des HansOLG vom 18.12.2003 wurde das Verbot aufgehoben, so daß eine Nutzung des Forums unter der streitigen Domain nun wieder möglich ist.
Nach Ansicht des Gerichts sind in Fällen eines behaupteten "markenmäßigen" Gebrauchs die Art und der Inhalt des konkreten Domain-Namens in seiner Gesamtheit und die dadurch hervorgerufene Verkehrsauffassung maßgeblich. So könne zwar festgestellt werden, daß das Firmenkürzel "AWD" in dem Domain-Namen enthalten ist und insoweit auf das Unternehmen verweist. Ist die Internet-Domain jedoch aus einer fremden Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden Angabe (hier: Aussteiger) zusammengesetzt, liegt in deren Verwendung keine Marken- bzw. Namensverletzung, wenn der Verkehr, also der Internet-Nutzer, den Domain-Namen insgesamt nicht dem Unternehmen zuordnet. Schon wegen der durch "Aussteiger" im Domain-Namen zum Ausdruck kommenden kritischen Haltung gegenüber AWD, so das Gericht, werde der Verkehr selbstverständlich nicht annehmen, daß unter der streitigen Internetadresse eine Website des Unternehmens angeboten werden soll - zumal das unter dem Domain-Namen betriebene Forum eher nur Negatives für AWD erwarten läßt. Unterlassungsansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG waren daher nicht gegeben. Auch § 12 BGB ist nach Ansicht der Richter nicht einschlägig, da insoweit lediglich eine Namensnennung aus inhaltlichen Gründen gegeben ist und nicht wie für einen Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB erforderlich eine sogenannte Namensanmaßung. Zudem war der Senat der Auffassung, daß die kritische Berichterstattung über AWD kein generell rechtswidriges Unterfangen ist, vielmehr kann sich der Betreiber des Forums auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG berufen. Insofern mußte das Gericht auch eine wettbewerbsrechtlich relevante Unlauterkeit oder eine Rufausbeutung der Marke verneinen.
Urteil im Volltext: JurPC Web-Dok. 164/2004, Abs. 1-72
Oliver Merleker, 16.08.2004
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