So widerfuhr es auch einer Molkerei, die ihre Milchprodukte unter der Bezeichnung 'Weideglück' verkauft. Diese hatte sie auch als Marke eintragen lassen, im Internet-Bereich unternahm sie nichts dergleichen. Als die Firma 1999 daran ging, einen Internet-Auftritt vorzubereiten, bekam sie es mit einem Namenshändler zu tun, der sich den Domain-Namen 'weideglueck.de' hatte registrieren lassen. Anstatt ihm die Internet-Adresse abzukaufen, klagte die Molkerei auf Unterlassung. Der Namenshändler musste den Domain-Namen freigeben.
Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte fest, der Namensinhaber habe keinerlei nachvollziehbares oder anerkennenswertes Interesse am Domain-Namen 'weideglueck.de' darlegen können (6 W 33/00). Er habe ihn ohne jeden Bezug zum eigenen Namen, zu einem Produkt oder zu eigenem Gewerbe für sich reserviert, um die Molkerei daran zu hindern, sich und ihre Produkte unter ihrer Marke 'Weideglück' im Internet zu präsentieren. Natürlich habe er den Domain-Namen nur blockiert, um ihn sich von der Molkerei abkaufen zu lassen. Wer das Interesse des Inhabers einer Marke an der Nutzung einer entsprechenden Domain auszubeuten versuche, behindere und schädige andere Gewerbetreibende in schikanöser und sittenwidriger Weise.
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|