Straftäter will nicht in der Zeitung stehen

Der Leiter eines Polizeikommissariats, zu dessen Aufgabenbereich auch die Bekämpfung von Straftaten im Rotlichtmilieu gehörte, wurde wegen Geheimnisverrats und Beihilfe zur Förderung der Prostitution zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil legte er Revision ein. Kurz darauf nannte man ihn in einem Zeitungsartikel "den Komplizen eines verurteilten Zuhälters". Er verklagte den Verlag deshalb auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Damit hatte er beim Landgericht Berlin keinen Erfolg (27 O 626/97). Eine Entschädigung in Geld als Ausgleich für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts komme nur in Betracht, wenn es sich um eine schwer wiegende Verletzung handle und ein anderer Ausgleich nicht möglich sei. Das treffe hier aber nicht zu. Sein Recht darauf, anonym zu bleiben, müsse zurückstehen, da ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über seine Person bestehe. Wer den Rechtsfrieden breche, müsse es grundsätzlich hinnehmen, dass die Medien das - auf diese Weise von ihm selbst angestachelte - Interesse der Öffentlichkeit an Informationen befriedigten. Der veröffentlichte Artikel sei nur in einem Punkt zu beanstanden: Es bleibe unerwähnt, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Für diesen Fehler müsse der Verlag aber keine Geldentschädigung zahlen, der Betroffene müsse vielmehr seinen Anspruch auf Richtigstellung durchsetzen.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 1998 - 27 O 626/97

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