Das Oberlandesgericht Rostock bewahrte die Firma davor, an den Internet-Pranger gestellt zu werden (2 U 55/00). Der Provider könne sich nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen, wenn er Geschäftsleute öffentlich mit angeblich unbeglichenen Forderungen in Verbindung bringe. Es gehe ihm im Übrigen auch gar nicht um Meinungsäußerung, sondern um wirtschaftliche Interessen. So wolle er das Projekt mit Werbemaßnahmen finanzieren und habe schon Werbekontakte (z.B. mit Kredit- und mit Rechtsschutzversicherern) angekündigt.
Selbst wenn auf der Hauptseite der Homepage eingangs vermerkt sei, die Namensnennung bedeute nicht, der genannten Person bzw. Unternehmen sei Fehlverhalten anzulasten, so werde hier doch das Medium Internet zur öffentlichen Zurschaustellung von Schuldnern genutzt. Die Angaben im 'Schuldnerspiegel' könnten nur als Warnung vor Geschäftskontakten mit den darin genannten Schuldnern und als negative Wertung verstanden werden, wirkten also geschäftsschädigend. Dabei übernehme der Internet-Anbieter keinerlei Verantwortung für die Veröffentlichung, auch nicht für den Fall unrichtiger Informationen von Seiten der Gläubiger.
Für Schuldner, die eine Offenbarungsversicherung abgegeben haben, gebe es im Interesse der Gläubiger ein offizielles Schuldnerverzeichnis, das aus Datenschutzgründen nicht allgemein zugänglich sei - private Veröffentlichungen von Schuldnerdaten seien ohne deren Einwilligung unzulässig.
Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. März 2001- 2 U 55/00
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