Schuldnerspiegel via Internet: Betroffene Firma wehrt sich gegen öffentliche Ausbreitung ihrer Finanzverhältnisse

Angeblich, um die allgemeine Zahlungsmoral zu stärken, hatte sich ein Internet-Anbieter eine Art elektronischer Keule gegen Schuldner ausgedacht: Er wollte einen 'Schuldnerspiegel' herausbringen, quasi eine weltweite Internet-Wandzeitung. Praktisch sollte das für den Interessenten so funktionieren: Namen des Schuldners eingeben, auf 'Suche' drücken, Abruf der von Gläubigern gemeldeten Informationen über offene Forderungen. Ein Unternehmen erhielt vom Internet-Anbieter die Mitteilung, es solle demnächst in dieses Schuldnerverzeichnis aufgenommen werden. Er schrieb, eine Gesellschaft für Zeitarbeit habe ihm gemeldet, dass das Unternehmen der GmbH 390.000 DM schulde. Diese Mitteilung werde als Warnung auch an öffentliche Auftraggeber geschickt, um 'Sie zukünftig von öffentlichen Aufträgen' auszuschließen. Das Unternehmen wandte sich sofort an die Justiz.

Das Oberlandesgericht Rostock bewahrte die Firma davor, an den Internet-Pranger gestellt zu werden (2 U 55/00). Der Provider könne sich nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen, wenn er Geschäftsleute öffentlich mit angeblich unbeglichenen Forderungen in Verbindung bringe. Es gehe ihm im Übrigen auch gar nicht um Meinungsäußerung, sondern um wirtschaftliche Interessen. So wolle er das Projekt mit Werbemaßnahmen finanzieren und habe schon Werbekontakte (z.B. mit Kredit- und mit Rechtsschutzversicherern) angekündigt.

Selbst wenn auf der Hauptseite der Homepage eingangs vermerkt sei, die Namensnennung bedeute nicht, der genannten Person bzw. Unternehmen sei Fehlverhalten anzulasten, so werde hier doch das Medium Internet zur öffentlichen Zurschaustellung von Schuldnern genutzt. Die Angaben im 'Schuldnerspiegel' könnten nur als Warnung vor Geschäftskontakten mit den darin genannten Schuldnern und als negative Wertung verstanden werden, wirkten also geschäftsschädigend. Dabei übernehme der Internet-Anbieter keinerlei Verantwortung für die Veröffentlichung, auch nicht für den Fall unrichtiger Informationen von Seiten der Gläubiger.

Für Schuldner, die eine Offenbarungsversicherung abgegeben haben, gebe es im Interesse der Gläubiger ein offizielles Schuldnerverzeichnis, das aus Datenschutzgründen nicht allgemein zugänglich sei - private Veröffentlichungen von Schuldnerdaten seien ohne deren Einwilligung unzulässig.

Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. März 2001- 2 U 55/00

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