Smartphone und Datentarif als Kostenfalle

Wer keine Daten-Flatrate im Mobilfunkvertrag vereinbart hat, für den kann u.U. eine Software-Aktualisierung sehr teuer werden. In erster Linie kommt es zu diesem Problem beim Daten-Roaming im Ausland. Aber auch im Inland kann eine Software-Aktualisierung hohe Kosten verursachen. In nicht wenigen Fällen kann jedoch der Mobilfunkanbieter die hohen Kosten nicht eintreiben, weil er seine Pflichten gegenüber dem Kunden und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat. Ein typisches Beispiel liegt der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15.09.2011 - Az.: 16 U 140/10 - zugrunde.

Im Urteilsfall sollte ein Nutzer eines Smartphones rund 11.500 Euro an den Mobilfunkanbieter zahlen, weil die Navigations-Software bei der Installation automatisch eine Aktualisierung des Kartenmaterials über das Internet vornahme. Diese Aktualisierung dauerte mehrere Stunden. Statt rund 11.500 Euro muss der Verbraucher nach der OLG-Entscheidung lediglich 35,93 Euro für die Inanspruchnahme der Mobilfunkleistungen zahlen.

Grundsatz der OLG-Entscheidung: Hat der Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware dieses von seinem Mobilfunkanbieter erworben, so muss er nicht für die Kosten der Internetnutzung aufkommen, wenn die Navigationssoftware bei der Installation automatisch eine kostenpflichtige Kartenaktualisierung startet und ein ausdrücklicher Hinweis seines Mobilfunkanbieters auf die Kostenfolge fehlt.

Nebenpflicht nach Treu und Glauben

Das Oberlandesgericht sah in dem Verhalten des Mobilfunkanbieters eine Verletzung vertraglicher Pflichten, so dass diesem nach "Treu und Glauben" nicht das vereinbarte Entgelt für die Internetnutzung zusteht: Die Klägerin hat ihre Nebenpflichten aus dem Mobilfunkvertrag verletzt, indem sie den Beklagten ohne nachdrückliche Warnung vor der Kostenfalle ein Mobiltelefon verkaufte, das im Rahmen der Installation der Navigationssoftware eine kostenpflichtige automatisch startende Kartenaktualisierung vorsah. Nebenpflicht im Rahmen eines Mobilfunkvertrages ist die Pflicht beider Vertragspartner für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen, und die Fürsorgepflicht, möglichst Schäden von der anderen Seite abzuwenden.

Der Käufer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware geht davon aus, dass diese auf aktuellem Stand ist. Muss er sich im Laufe der Installation entscheiden, ob er eine Kartenaktualisierung in Gang setzen will, so wird und darf er denken, dass er nur so und ohne weitere Kosten an die ihm nach dem Kaufvertrag zustehende aktuelle Software gelangen kann. Auf Abweichendes müsste der Verkäufer ausdrücklich hinweisen, was hier nicht geschehen ist.

Fazit: Der Grundsatz von Treu und Glauben durchzieht das gesamte Schuldrecht und bezeichnet das Verhalten eines redlich und anständig handelnden Menschen. Nach § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Der Schuldner hat also die Leistung nach Treu und Glauben zu erbringen. Viele Tausend Gerichtsurteile fußen auf der Auslegung dieser Vorschrift - so auch das OLG Schleswig-Holsteinisch vom 15.09.2011 mit Az.: 16 U 140/10. Wie im Artikel Provider müssen Kunden auf teure Datentarife hinweisen dargelegt, kann eine Verletzung vorvertraglicher Nebenpflichten seitens der Mobilfunkanbieter in verschiedener Hinsicht vorliegen.

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