Der Rechtsstreit ging bis vor den Bundesgerichtshof, der dem Käufer Recht gab. Die tatsächlich höhere Laufleistung stellte einen nicht unerheblichen Mangel dar. Dem Verkäufer half insoweit auch nicht der vereinbarte Gewährleistungsausschluss: "Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft". Wird eine Eigenschaft der Kaufsache, wie hier die Laufleistung, ausdrücklich aufgeführt, kann diese nicht im gleichen Zug durch den Gewährleistungsausschluss wieder beseitigt werden.
Zugleich wiesen die Karlsruher Richter darauf hin, dass in der Angabe der Laufleistung in der Regel keine über eine Eigenschaftsangabe hinausgehende Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers zu sehen ist, was u. a. Auswirkungen auf eine weitergehende Schadensersatzpflicht des Verkäufers haben kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kaufvertrag über das Internet abgeschlossen wurde und der Käufer das Fahrzeug nicht vorher gesehen hatte. Auch bei einer Besichtigung und Probefahrt kann ein Käufer in der Regel nicht verlässlich feststellen, ob die Angabe des Tachostandes richtig ist.
Urteil des BGH vom 29.11.2006
VIII ZR 92/06
BGHR 2007, 495
NJW 2007, 1346
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