Abmahnung bei Newsletterbestellung

Vorsicht Spamfalle ! - Newslettereinrichtung und ihre Tücken

Urteile aus dem Bereich des Spamming sind nach wie vor an der Tagesordnung. Fest steht mittlerweile, dass der Versand unerwünschter Werbung (SPAM) gegen § 823 BGB sowie - im Wettbewerbsverhältnis - gegen § 3 UWG verstößt.

Auch die Versender von Newslettern sind immer wieder Ziel von Abmahnungen und unterliegen schließlich vor Gericht, wenn sie nicht belegen können, dass der Empfänger dem Versand des E-Mail-Newsletters durch eine Newsletteranmeldung zugestimmt hat. Nach einer Reihe von Entscheidungen, die hierzu ergangen sind, zeichnet sich mittlerweile ab, welche Anforderungen an eine derartige Anmeldung zu stellen sind.

Unzureichend ist es, wenn - wie häufig - eine einfache Eingabe der E-Mail-Adresse auf der Website des Werbenden zum Eintrag in den Newsletter ausreicht. Die Missbrauchsgefahr ist hier zu groß, da jeder X-beliebige Dritte über den Eintrag einer fremden E-Mail-Adresse den unerwünschten E-Mail Versand an deren Inhaber initiieren kann (vgl. LG Berlin vom 19.09.2002, CR 2003, 219; LG Berlin vom 16.05.2002, MMR 2002, 631). Auch die Zusendung eines sog. Aktivierungslinks an den Eingetragenen, den dieser zur endgültigen Anmeldung anklicken muss, vermag bei Verwendung des beschriebenen Anmeldesystems, den Spamming-Vorwurf nicht aus der Welt zu räumen. Das LG Berlin entschied, dass schon dieser unerwünscht zugesandte Aktivatorlink Spam sei (LG Berlin vom 19.09.2002, CR 2003, 219).

Anders sah dies das AG Brakel in einem Urteil vom 20.08.2003, Az.: 7 C 103/03, das angesichts der scheinbaren Alternativlosigkeit für Newsletteranmeldungen, deren Anbieter bei Zusendung eines Aktivatorlinks von der Haftung frei sprechen wollte. In Anbetracht der Ausführungen des Landgerichts Berlin (vgl. LG Berlin vom 16.05.2002, MMR 2002, 631, 633) und nicht zuletzt der "Empfehlung" des BGH (vgl. BGH vom 11.03.2004, NJW 2004, 1655, 1657) dürfte das AG Brakel damit jedoch allein auf weiter Flur bleiben. Denn wie das LG Berlin und der BGH aufzeigen, besteht eine relativ sichere Alternative für eine Newsletteranmeldung:

  Um nicht in die Spamming Falle zu tappen, sollte die Anmeldung zum Newsletter nur durch Übersendung einer E-Mail an den Werbenden durch den Besteller möglich sein, wobei die Absenderadresse der Bestell-E-Mail mit der in den Newsletter einzutragenden Adresse übereinstimmen muss.

Nur wer dies beachtet, bleibt auf der sicheren Seite. Da über die Bestell-E-Mail das Einverständnis des Empfängers bewiesen werden kann, ist der Newsletter nicht mehr unerwünscht und folglich kein SPAM.

Christian Eckart   eckart@haerting.de

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