Danach ist die Veröffentlichung eines Fotos des Privathauses eines namentlich benannten bekannten Künstlers unter Bekanntgabe des Stadtviertels, in dem das Anwesen liegt, rechtswidrig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betroffene Prominente seine Privatsphäre erkennbar vor der Öffentlichkeit abschirmen will.
Urteil des OLG Hamburg vom 28.09.2004
7 U 60/04
NJW Heft 10/2005, Seite XII
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