Die Pressekammer des Landgerichts Berlin hatte über die Rechtsschutzmöglichkeiten einer Fernsehmoderatorin (Antragstellerin) wegen ehrverletzender Inhalte im Internet gegen die Betreiberin einer sogenannten Metasuchmaschine (Antragsgegnerin) zu befinden. Metasuchmaschinen weisen gegenüber herkömmlichen Suchmaschinen die Besonderheit auf, dass sie das Internet nicht selbst mittels eines sogenannten „Crawlers“ durchsuchen und eine eigene Datenbank aufgrund der aufgefundenen Inhalte anlegen, sondern vielmehr die Treffer anderer Suchmaschinen direkt und online übernehmen.
Wurden in die Suchmaschine der Antragsgegnerin die Begriffe „nackt“ sowie der Vor- und Zuname der Antragstellerin eingegeben, so erschienen als Einträge unter anderem Links zu einer Erotik-Website „stars-beim-sex.com“, obwohl die Moderatorin unstreitig nicht unbekleidet im Internet zu finden ist. In den Unterzeilen dieses Eintrages wurden die Namen Prominenter genannt und jeweils durch das Adjektiv „nackt“ ergänzt. Unter diesen Namen befand sich offenbar auch der Name der Antragstellerin.
Das Gericht stellte aufgrund des erweckten Eindrucks, die Antragstellerin sei unbekleidet auf irgendwelchen Internet-Websites zu sehen, völlig zurecht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der bekannten Fernsehjournalistin gem. Art 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG fest. Problematisch war nunmehr, dass die Rechtsbeeinträchtigung jedenfalls nicht unmittelbar von der Antragsgegnerin zu verantworten war. Schließlich wird der unrichtige Eindruck nicht von der Betreiberin der Suchmaschine erweckt, sondern von der Betreiberin der Website „stars-beim-sex.com“. Die Antragsgegnerin weist dem Suchenden „nur“ den Weg zu dieser Seite, wobei sich der Eindruck, die Antragstellerin sei nackt im Internet zu sehen, bereits aus den Unterzeilen der Trefferliste der Antragsgegnerin ergibt.
Das Gericht lässt gleichwohl die Antragsgegnerin für diesen Eindruck des unbefangenen Betrachters einstehen. Die Antragsgegnerin hat es also – unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel – zu unterlassen, die gerügten, den falschen Eindruck erweckenden Websites der Domain „stars-beim-sex.com“ wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
Das Gericht begründet diese Auffassung zunächst zutreffend mit dem Ausschluss der speziellen Haftungsprivilegierungen des Teledienstegesetzes (TDG) für Hyperlinksetzer und Suchmaschinenbetreiber. Der deutsche Gesetzgeber hat – aus welchen unerfindlichen Gründen auch immer – diese nicht privilegieren wollen und lässt sie ohne jegliche Einschränkungen nach den allgemeinen Grundsätzen haften. Dass auch eine analoge oder sonst wie geartete Anwendung der §§ 8 ff. TDG auf Linksetzer und Suchmaschinenbetreiber ausscheidet ist mittlerweile ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH WRP 2004, 899, 901 – Schöner Wetten).
Nachdem das Gericht zurecht die Anwendung des TDG ausschließt, bejaht es die Haftung der Antragsgegnerin nach den allgemeinen presserechtlichen Grundsätzen. Diese sehen vor, dass jeder Verbreiter rechtsbeeinträchtigender Inhalte in Anspruch genommen werden kann, wobei Verbreiter bereits jeder ist, der an der Verbreitung einer Behauptung mitwirkt. Die hieraus resultierende uferlose Haftung der an der Verbreitung von Presseerzeugnissen bzw. Internet-Inhalten Beteiligten schränkt die Rechtsprechung durch das Erfordernis der Verletzung von Prüfungspflichten ein, wobei es sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet, inwieweit dem Verbreiter eines Presseerzeugnisses eine Prüfung zuzumuten war oder nicht. Das Gericht zieht im Rahmen seiner Einzelfallabwägung zunächst die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen heran, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt. Dabei rückt das Gericht die Abwägung in das Licht der Meinungs- und Pressefreiheit sowie des Allgemeininteresses, das eine sinnvolle Nutzung des Internets durch den Einsatz von Hyperlinks (und wohl auch Suchmaschinen) zur Verknüpfung der dort zugänglichen Daten erfordert. Zudem stellt das Gericht vorliegend maßgeblich darauf ab, dass Gegenstand des ersuchten Rechtsschutzes nicht irgendein Inhalt auf irgendeiner Website, sondern gerade der Eintrag in einer Unterzeile der Trefferliste der Suchmaschine war und berücksichtigt damit die konkrete Intensität der Verbreitungshandlung der Suchmaschine als vermeintliche Störerin.
Weitere Faktoren berücksichtigt die Kammer nicht. Dabei gibt es eine ganze Reihe von möglichen Abwägungspunkten, welche die Gerichte bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zusätzlich bemühen könnten. Neben der Eigenverantwortlichkeit des unmittelbaren Störers (hier: Betreiber der Website), der Aufgabe und der Stellung des in Anspruch genommenen Störers (hier: Betreiber der Suchmaschine) und den Allgemeininteressen an einer vernünftigen Bändigung der Informationsflut im Internet durch Links und Suchmaschinen, könnten dies beispielsweise auch die Intensität der Rechtsverletzung oder die Rechtsschutzmöglichkeit des Betroffenen gegen den unmittelbaren Störer sein. Auch das wirtschaftliche Interesse des vermeintlichen Störers kommt als abzuwägender Gesichtspunkt in Betracht.
Mit keinem Wort erwähnt die Kammer zudem die Auswirkungen und Konsequenzen der Auferlegung von Prüfungspflichten für die Suchmaschinenbetreiberin. Diese sind indes weitreichend und im Rahmen einer gerechten Einzelfallabwägung zu berücksichtigen. Denn Suchmaschinen erfüllen nicht nur eine wesentliche Aufgabe in der Netznavigation. Suchmaschinen führen den Nutzer zu nahezu jedem der Öffentlichkeit präsentierten Internet-Inhalt. Damit verbreiten Suchmaschinen wie „google“ natürlich auch (nahezu) jede Rechtsverletzung im Internet und wirken an deren Verbreitung mit.
Damit wären Suchmaschinenbetreiber für jede Persönlichkeitsverletzung, jede Wettbewerbsverletzung, jede Urheberrechtsverletzung und jede sonstige denkbare Rechtsbeeinträchtigung im Internet die richtigen Adressaten. Dabei ist es möglicherweise zwar wenig problematisch, einem Suchmaschinenbetreiber im Einzelfall die Überprüfung eines einzelnen Inhaltes auf dessen Rechtmäßigkeit hin aufzuerlegen. Gehen die Gerichte aber bei der Auferlegung von Prüfungspflichten für Suchmaschinenbetreiber nicht mit Bedacht um, werden diese bald mit nichts anderem mehr beschäftigt sein, als ihre Trefferlisten und deren Inhalte auf mögliche (behauptete) Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Diese unerwünschte Folge ist bei der Konkretisierung von Prüfungspflichten für Suchmaschinenbetreiber unbedingt als Abwägungskriterium zu berücksichtigen.
Dr. Christian Volkmann, 17.08.2005
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