Online-Firmenverzeichnis: in Fußnote versteckter Grundpreis

Der Betreiber eines Internetportals bot Unternehmen Einträge in ein Online-Firmenverzeichnis an. In dem entsprechenden Formular enthielt die Rubrik "Grundeintrag" keine Preisangabe. In den Zeilen für "hervorgehobene Einträge" waren entsprechende Preise eingetragen. Erst aus einem versteckten Sternchenhinweis ergab sich, dass auch der Grundeintrag kostenpflichtig war.

Der Bundesgerichtshof hielt diese Art des Angebots für irreführend und damit wettbewerbswidrig. Da in vielen Branchenverzeichnissen die Grundeinträge kostenlos sind und nur für Erweiterungen oder Hervorhebungen "Aufpreise" verlangt werden, konnte ein Interessent auch hier von einem kostenlosen Grundeintrag ausgehen. Er musste nicht mit dem in einer Fußnote versteckten "Grundpreis" rechnen. Der Betreiber des Portals wurde zur Unterlassung des irreführenden Angebots verurteilt.

Urteil des BGH vom 08.07.2004
I ZR 142/02
JurPC Web-Dok. 277/2004

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