Der Bundesgerichtshof hielt diese Art des Angebots für irreführend und damit wettbewerbswidrig. Da in vielen Branchenverzeichnissen die Grundeinträge kostenlos sind und nur für Erweiterungen oder Hervorhebungen "Aufpreise" verlangt werden, konnte ein Interessent auch hier von einem kostenlosen Grundeintrag ausgehen. Er musste nicht mit dem in einer Fußnote versteckten "Grundpreis" rechnen. Der Betreiber des Portals wurde zur Unterlassung des irreführenden Angebots verurteilt.
Urteil des BGH vom 08.07.2004
I ZR 142/02
JurPC Web-Dok. 277/2004
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