Preisvergleich für Zahnarzt-Leistungen

Mit der Entscheidung des BGH vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08 hat das höchste deutsche Zivilgericht einen Zahnarztpreisvergleich im Internet als rechtmäßig angesehen.

Im Urteil ging es um die Frage, ob auf der Website 2te-zahnarztmeinung.de Patienten einen Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen dürfen. Die auf der Internetplattform registrierten Zahnärzte geben dann zum konkreten Fall eine eigene Kostenschätzung ab. Dem Patienten werden die 5 günstigsten Angebote der Zahnärzete mitgeteilt. Wenn sich der Patient für eines dieser Angebote entscheidet, zahlt der entsprechende Zahnarzt 20 Prozent seines Honorars an den Betreiber der Internetplattform.

Preisvergleich für zahnärztliche Leistungen nicht berufsrechtswidrig

Es ist - so der BGH - nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt. Das beanstandete Geschäftsmodell erleichtert ein solches Vorgehen und ermöglicht es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In diesem Sinne dient das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, den Interessen der anfragenden Patienten.

Soweit die Zahnärzte der Internetplattform für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlen, verstoßen sie im Übrigen auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten besteht nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.

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