Im Urteil ging es um die Frage, ob auf der Website 2te-zahnarztmeinung.de Patienten einen Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen dürfen. Die auf der Internetplattform registrierten Zahnärzte geben dann zum konkreten Fall eine eigene Kostenschätzung ab. Dem Patienten werden die 5 günstigsten Angebote der Zahnärzete mitgeteilt. Wenn sich der Patient für eines dieser Angebote entscheidet, zahlt der entsprechende Zahnarzt 20 Prozent seines Honorars an den Betreiber der Internetplattform.
Soweit die Zahnärzte der Internetplattform für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlen, verstoßen sie im Übrigen auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten besteht nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.
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