Inhalt
Einleitung
Uebersicht
Volle Verantwortlichkeit
Eingeschränkte Verantwortlichkeit
Keine Verantwortlichkeit
Einleitung
Zielgruppe: Provider und alle Nutzer
des Internets
Die Providerhaftung ist in Deutschland
seit 1997 in § 5 TDG und § 5 MDStV geregelt. Dabei stimmen diese
beiden Verantwortlichkeitsregelungen in allen zentralen Punkten überein
und weichen nur bei der verschuldensunabhängigen Verpflichtung zur
Sperrung voneinander ab. Die Verantwortlichkeitsregelungen in Teledienstegesetz
und Mediendienste-Staatsvertrag werden im folgenden gemeinsam dargestellt,
da das Bedürfnis einer einheitlichen Auslegung aufgrund der schwierigen
Abgrenzbarkeit von Mediendiensten und Telediensten allgemein anerkannt
ist.
Übersicht
§ 5 TDG/MDStV sieht eine nach der
jeweiligen Funktion des Diensteanbieters differenzierende Verantwortlichkeitsregelung
vor:
Wer eigene Inhalte zur Nutzung bereithält, ist nach § 5 I TDG/MDStV nach den allgemeinen Gesetzen voll verantwortlich.
Wer fremde Inhalte zur Nutzung bereithält, ist nach § 5 II TDG/MDStV nur dann verantwortlich, wenn er von diesen Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
Nach § 5 III 1 TDG/MDStV sind Diensteanbieter für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich.
Unterschiede zwischen Teledienstegesetz und Mediendienste-Staatsvertrag bestehen insofern, als § 5 IV TDG klarstellt, daß der Provider auch dann, wenn er für fremde Inhalte nicht selbst verantwortlich ist, dennoch nach den allgemeinen Vorschriften zur Sperrung oder Löschung herangezogen werden kann. § 5 IV TDG verweist nur auf die allgemeinen zivil- und öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, bietet aber keine eigene Ermächtugungdsgrundlage.
Dagegen schafft § 18 III MDStV,
auf den § 5 III 3 MDStV verweist, eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage
für Sperranordnungen auch gegenüber Diensteanbietern, die nach
§ 5 III 1 MDStV von der strafrechtlichen Verantwortung freigestellt
sind.
Volle Verantwortlichkeit
für eigene Inhalte nach §
5 I TDG/MDStV
Indem § 5 I TDG/MDStV bestimmt,
daß Diensteanbieter für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen voll verantwortlich sind, stellt
er lediglich klar, daß die Herstellung und Verbreitung von Inhalten,
die allgemein strafbar ist, auch online strafbar ist. Wer eigene Inhalte
online verbreitet kann sie genauso kontrollieren wie jemand, der eigene
Inhalte in Druckschriften verbreitet. Dementsprechend ist auch die Haftung
identisch.
Eingeschränkte Verantwortlichkeit
nach § 5 II TDG/MDStV
Nach § 5 II TDG/MDStV sind Diensteanbieter für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten nur dann verantwortlich, wenn sie von den Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Dabei wird davon ausgegangen, daß eine Nutzungsverhinderung bei positiver Kenntnis aufgrund der Möglichkeit der Provider, Inhalte auf eigenen Servern zu löschen, in der Regel technisch möglich und zumutbar ist.
Die Regelung des § 5 II TDG/MDStV trägt dem Umstand Rechnung, daß kommerzielle Anbieter, die Inhalte ihrer Kunden auf eigenen Servern lagern, angesichts des enormen Datenvolumens nicht alle Inhalte manuell kontrollieren können, und daß eine automatische Erkennung rechtswidriger Inhalte (noch) technisch unmöglich ist.
§ 5 II TDG/MDStV stellt deshalb klar, daß Inhalteanbieter nicht verpflichtet sind, selbst auf ihren Servern nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen. Wegen der Kenntnisregelung des § 5 II TDG/MDStV müssen die Inhalteanbieter jedoch dann, wenn ihnen von dritter Seite Mitteilung von rechtswidrigen Inhalten auf ihrem Server gemacht wird, diese Inhalte löschen, wollen sie nicht Gefahr laufen, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Dabei soll es für die Begründung positiver Kenntnis seitens der Provider unerheblich sein, ob die Mitteilung von Strafverfolgungsbehörden, Selbstkontrolleinrichtungen oder Privaten kommt. Sie muß nur so konkret sein, daß sie vom Provider ohne größere eigene Recherche überprüfbar ist.
Indem durch § 5 TDG/MDStV eigene
Kontrollpflichten der Providers klar ausschließt, soll er für
Rechtssicherheit sorgen. Darin lag ein Hauptanliegen der Gesetzgeber von
Teledienstegesetz und Mediendienste-Staatsvertrag.
Keine Verantwortlichkeit
nach § 5 III 1 TDG/MDStV
Nach § 5 III 1 TDG/MDStV sind Diensteanbieter für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Dieser Verantwortlichkeitsausschluß trägt der technischen und rechtlichen Unkontrollierbarkeit dezentraler und internationaler Computernetze wie dem Internet Rechnung. Im Internet werden über verschiedene Netzknoten riesige Datenmengen übertragen. Diese können schon wegen ihrer Menge nicht umfassend kontrolliert werden. Auch können Sperrungen, die von einem Provider zu rechtswidrigen Inhalten vorgenommen werden, von seinen Kunden auch ohne vertiefte Computerkenntnisse problemlos überwunden werden. Da die Inhalte von Servern aus verschiedenen Ländern mit verschiedenen Gesetzen ins Internet gelangen, ist eine Kontrolle des Internet durch einzelne Nationalstaaten oder Provider aus einzelnen Staaten auch gar nicht denkbar. Deshalb würde eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte im Internet den Providern ihre Tätigkeit praktisch unmöglich machen. Dieser Tatsache trägt § 5 III 1 TDG/MDStV durch seine Haftungsfreistellung Rechnung.
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