Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Internetprovider vertraglich verpflichtet gewesen wäre, den von einem Kunden bereits vor dem 1.3.2004 gestellten Registrierungsantrag auf die Umlautdomain "günstiger.de" am 1.3.2004 an die zentrale Vergabestelle DENIC zu übermitteln und etwaige weitere Anträge auf dieselbe Domain nicht zu bevorzugen. Ein Verstoß begründet entsprechende Schadensersatzansprüche des Kunden.
Beschluss des OLG Hamburg vom 25.04.2005
5 U 117/04
JurPC Web-Dok. 63/2005
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