Eine redaktionelle Tarnung wertet die Werbung für das beworbene Produkt wegen der großen Wertschätzung des Lesers für journalistische Beiträge nämlich erheblich auf. Ebenso ist eine redaktionell gestaltete Werbung geeignet, den Wettbewerb des verdeckt beworbenen Unternehmens zulasten eines Mitkonkurrenten zu fördern und ist somit als unzulässige Schleichwerbung zu untersagen.
Urteil des KG Berlin vom 30.06.2006
5 U 127/05
KGR Berlin 2006, 771
JurPC Web-Dok. 111/2006
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