Hinweis: Die Bindung an das per E-Mail übermittelte Schuldanerkenntnis ist allerdings auch nach dieser Entscheidung nur dann unproblematisch, wenn feststeht, dass die entsprechende Nachricht vom Anerkennenden tatsächlich übermittelt wurde. Bestreitet dieser jedoch, die Erklärung überhaupt abgegeben zu haben, ist angesichts des nur eingeschränkten Beweiswertes von E-Mails der Zugang mit der konkreten Erklärung nur schwer vom Gläubiger zu beweisen.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 13.10.2005
31 C 745/05-83
JurPC Web-Dok. 14/2007
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