Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Am 01. Januar 2002 ist das Schuldrecht im BGB neu gefasst worden. Die damit im Kauf- und Werkvertragsrecht verbundenen Gesetzesänderungen haben weitreichende Folgen, insbesondere für Verbraucher.
Zunächst wird die Stellung des Kunden insbesondere durch eine 2-jährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln von Kaufgegenständen oder Werkleistungen oder mangelhaften Reiseleistungen (bisher sechs Monate) gestärkt. Für Bauwerke gilt bei Sach- und Rechtsmängeln eine Ver-jährungsfrist von fünf Jahren.
Im Leistungsstörungsrecht sind die bisherigen Rechtsinstitute Unmöglichkeit, Verzug und positive Forderungsverletzung nun unter dem Tatbestandsmerkmal "Pflichtverletzung" zusammengefaßt worden. Liegt eine Pflichtverletzung vor, kann der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Nachfrist setzen und, sofern diese erfolglos verstreicht, Schadenersatz verlangen.
Glücklicherweise wieder geändert wurde die erst gerade eingefügte Regelung des § 284 Abs. 3 BGB. Danach kam der Schuldner frühestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Verzug. Nunmehr kommt der Schuldner grundsätzlich durch Mahnung in Verzug, darüber hinaus aber auch dann, wenn die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist und neuerdings auch, wenn sie nur kalendermäßig bestimmbar ist. Deutlich erhöht wurden die gesetzlichen Verzugszinsen. Sie betragen grundsätzlich 8 % über dem Basiszins, sofern ein Verbraucher an dem Geschäft beteiligt ist, jedoch nur 5 % über dem Basiszins.
Umfassend geändert wurde das Rücktrittsrecht. Gemäß § 323 Abs. 1 BGB hat der Gläubiger in allen Fällen der Nicht- oder Schlechtleistung ein Rücktrittsrecht. Alleinige Voraussetzung für den Rücktritt ist, daß der Schuldner seine Leistungspflichten trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht erfüllt. Ein Verschulden des Schuldners ist nicht erforderlich.
Die Ansprüche des Käufers im Kaufrecht und die Ansprüche des Bestellers im Werkrecht sind im Hinblick auf Sach- oder Rechtsmängel im wesentlichen angeglichen worden. Außerdem wurden Sach- und Rechtsmängel gleichgestellt, haben also auch dieselben Rechtsfolgen.
Der subjektive Fehlerbegriff ist in den Vordergrund gerückt. Maßgeblich für die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, ist deshalb zunächst die Beschaffenheitsvereinbarung der Vertragsparteien. Neu ist, daß auch Werbeaussagen als verbindliche Beschaffenheitsbeschreibung in Betracht kommen. Des weiteren ist auch eine fehlerhafte Montage als Sachmangel gesetzlich definiert. Gleiches gilt bei einer fehlerhaften Eigenmontage, sofern die Montageanleitung mangelhaft ist (sog. Ikea-Klausel).
Rechtsfolge einer mangelhaften Sache ist, daß der Käufer in erster Linie einen Nachlieferungs- oder Nachbesserungsanspruch hat, wobei dem Käufer das Wahlrecht zwischen diesen beiden Ansprüchen zusteht. Im Gegensatz zum Werkrecht, wo der Werkunternehmer die Wahl zwischen Nachlieferung und Nachbesserung hat. Erst wenn die Nachlieferung oder Nachbesserung scheitert, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und, sofern der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat (§ 276 BGB) Schadenersatzansprüche nach §§ 280, 281 ff. BGB geltend machen. Natürlich bleibt dem Käufer auch das Recht zur Minderung des Kaufpreises vorbehalten.
Wichtig ist, daß im sog. Verbrauchsgüterkauf - das ist ein Kaufvertrag, auf dem auf der einen Seite ein Verbraucher und auf der anderen Seite ein Unternehmer steht - die gesetzlichen Regelungen nahezu unabdingbar sind.
Das neue Schuldrecht gilt nur für Schuldverhältnisse, die ab dem 01. Januar 2002 entstanden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Vertrag wirksam wurde.
Reinhard Mielke, 08.01.2002
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