Am 1. September 2008 ist das Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden zeitgleich mehrere Gesetze wie Patent-, Urheberrecht-, und Markenrecht geändert. Ein wichtiger Teil dieses Gesetzes betrifft praktisch alle Verbraucher: Begrenzung der Kosten für Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen auf 100 Euro. Danach darf bei einfach gelagerten Fällen - mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung - außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähige Anwaltsgebühr für die erste Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen.
So bestimmt der § 97a Abs. 2 UrhG, dass der (zu Recht) Abgemahnte "in einfach gelagerten Fällen" und "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" nur Anwaltskosten bis zu einer Höhe von 100 Euro tragen muss. Dieser Betrag umfasst auch die Mehrwertsteuer und etwaige Auslagen des Anwaltes. Wann Fälle "einfach gelagert" sind, wird die Gerichte beschäftigen. Weitere Details hierzu enthält der Artikel Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen.
So hat zum Beispiel das Landgericht Berlin im Beschluss vom 03.03.2011 - Az.: 16 O 433/10 [Urteils-Link] die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG bei illegalen Downloadangeboten von Filmdateien verneint. Nach Ansicht der Berliner Richter lag kein "einfach gelagerter" Fall im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG.
Im Urteilsfall war die Inhaberin eines WLAN-Internetzugangs wegen der unerlaubten Verbreitung eines Films abgemahnt worden. Sie verweigerte die Zahlung der Anwaltsgebühren und erklärte den illegalen Upload nicht vorgenommen zu haben. Das Landgericht Berlin sah es als unerheblich an, ob die Inhaberin des WLAN-Anschlusses den Film selbst hochgeladen hat oder nicht. Die Berliner Richter begründen diese Einstellung mit Bezug auf BGH-Urteil vom 12. Mai 2010. Nach der Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 muss ein Internet-Nutzer in der Regel die Kosten für eine Unterlassungserklärung zahlen, wenn über seinen offenen Internet-Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden (z.B. illegaler Download von Musikdateien).
Die Haftung als Störer ist schon dadurch gegeben, dass die Beklagte die NUtzugn des WLAN bestätigte und keine Ausführungen dazu machte, wie sie das WLAN gegen den Zugriff Dritter gesichert hatte.
Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Anpassung des deutschen Rechts an die EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Außerdem enthält das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.
Die gesetzlichen Regelungen zur Produktpiraterie und zur Stärkung des geistigen Eigentums hat das Bundesministerium der Justiz zusammengefasst, die nachstehend dargestellt werden.
Zum Inhalt des Gesetzes im Einzelnen:
Beispiel:
Die Schülerin S (16 Jahre) hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§ 19a UrhG und § 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 Euro gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht im geschäftlichen Verkehr verletzt wurde.
Hintergrund: Weil die Informationen, die bei Tauschbörsen und Filesharing erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, in der Regel bei Internet-Providern liegen, hat der Gesetzgeber dem Rechteinhaber unter bestimmten Bedingungen diesen Auskunftsanspruch gegen Dritten eingeräumt. Der Rechtsinhaber hat damit die Möglichkeit, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist aber, dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Ein Zugriff auf die so genannten Vorratsdaten findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt.
Beispiele:
- Bei einem Spediteur werden mehrere Container mit gefälschten Markenturnschuhen gefunden. Bei einer solchen "offensichtlichen Rechtsverletzung" kann jetzt auch der Dritte, d. h. der Spediteur, auf unverzügliche Auskunft über die "Herkunft und den Vertriebsweg" der Waren in Anspruch genommen werden.
- Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im Internet zum Download anbietet. Außerdem stellt M durch Einsichtnahme in die Dateiliste des Anbieters A fest, dass auch noch zahlreiche weitere Alben anderer Künstler angeboten werden. Der Name des Anbieters dieser Musikstücke ist dabei nicht ersichtlich, M kann lediglich die Internet-Protokoll-(IP)-Adresse erkennen, die der Computer des Download-Anbieters verwendet. Diese IP vergibt der Internetzugangsvermittler des A (sein Acces-Provider), wenn A mit seinem Computer online geht. M kann neben der IP-Adresse von A auch erkennen, über welchen Provider er die Daten ins Netz stellt. Von diesem möchte M nun wissen, welcher Kunde die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Bisher darf der Provider diese Informationen nicht an Private herausgeben. M muss stattdessen Strafanzeige erstatten und ist darauf angewiesen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet und kraft ihres strafprozessualen Auskunftsanspruches beim Provider die Information einholt, welcher Internet-Nutzer die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Erst wenn M in dem Strafverfahren Akteneinsicht erhalten hat, erfährt er das Ergebnis dieser Abfrage und weiß dann, gegen wen er seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.
Künftig kann M vom Acces-Provider direkt Auskunft velangen. Voraussetzung dieses Auskunftsanspruchs ist, dass die zugrundeliegende Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde. Auf diese Weise kann M eine Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz vorbereiten. Um den Verletzer zu ermitteln, muss er nicht mehr den Umweg über das Strafverfahren nehmen.
Kann der Auskunftsverpflichtete - wie der Acces-Provider im Beispiel - die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von so genannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen, ist für die Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich. Verkehrsdaten sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand.
Beispiel:
Ein Fälscher ahmt ein patentgeschütztes Medikament nach. Der Patentinhaber verlangt Schadenersatz. Da es für ihn schwierig ist, seinen konkreten Schaden zu berechnen, fordert er vom Fälscher eine angemessene Lizenzgebühr. Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich danach, was der Patentinhaber erhalten hätte, wenn er mit demjenigen, der das Patent verletzt hat, vorher einen Lizenzvertrag über die Verwendung des Patents abgeschlossen hätte. Stattdessen kann der Patentinhaber aber auch von dem Fälscher den Gewinn verlangen, den dieser durch die Benutzung des Patents erzielt hat. Der Rechtsinhaber erhält ferner bei offensichtlichem oder festgestelltem Schadenersatzanspruch einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, wenn ohne diese Unterlagen die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen fraglich wäre. Hierdurch kann er Erkenntnisse gewinnen, um seine Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Beispiel:
Der Hersteller von Automobilersatzteilen H stellt fest, dass in Deutschland vermehrt Fälschungen seiner Produkte auftauchen, die sein Recht an dem Design, seine Marke oder ein Patent verletzen. In einem Antrag teilt er der Zollbehörde (in Deutschland der Zentralstelle für gewerblichen Rechtsschutz in München) seine geistigen Eigentumsrechte mit. Bei einer Einfuhrkontrolle eines Containerschiffs im Hamburger Hafen kommt der Verdacht auf, dass es Waren geladen hat, die eines dieser Schutzrechte verletzen. Der Zoll hält die Ware zurück und informiert H sowie den Eigentümer der Ware.Gegenwärtig kann die beschlagnahmte Ware nur vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt wurde. Die neue Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Sein Schweigen gilt dann als Zustimmung. Diese Regelung, die in Deutschland früher schon einmal gegolten hat, ist in den Mitgliedstaaten jetzt aber nur anwendbar, wenn das jeweilige innerstaatliche Recht dies ausdrücklich so bestimmt. Das heute verabschiedete Gesetz sieht dies vor.
| Verwandt: Kosten der Abmahnung und einstweilige Verfügungen bei Filesharing und Abmahngebühren wegen Urheberrechtsverletzung und Abmahngebühren bei Filesharing und Datei-Upload |
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