Schadenersatz wegen Ausfall des Servers -
Erhöhte Zugriffe berechtigen nicht zur Abschaltung
Überlastete Server sind leider keine Seltenheit. Immer wieder klagen Internetnutzer oder Anbieter über lange Zugriffszeiten oder Ausfälle von Internetseiten. Dass dies nicht ohne juristische Folgen bleibt, liegt auf der Hand: Schließlich hängen Umsätze und Gewinn von Internetfirmen von ihrer permanenten Erreichbarkeit ab. Wegen zeitweiliger Nichterreichbarkeit eines Internetangebots hat jetzt das Amtsgericht Charlottenburg einen Webhoster zum Schadenersatz verurteilt (Urteil v. 11.01.2002, 208 C 192/01). Wegen eines Serverausfalls wurde dem betreffenden Ticket-Vertrieb sogar der entgangene Gewinn zugesprochen.
Der Kläger, ein Reiseveranstalter hatte im Jahr 2000 einen Vertrag mit einem Webhoster (Internet-Dienstleister) geschlossen, um das Internet für seinen Ticket-Vertrieb (Reisen und Eintrittskarten für besondere Veranstaltungen im In- und Ausland) zu nutzen. Das Angebot des Klägers fand auch in der Presse regen Anklang. So wurde dort das Internetangebot als Tip für Last-Minute-Weihnachtsgeschenke empfohlen. Daraufhin erhöhten sich die Zugriffe auf die Seite des Klägers beträchtlich. Am 14.12.2000 kam es dann zu einem Ausfall des Internet-Shops, da die Seite durch den Webhoster bzw. seinen Subunternehmer gesperrt wurde. Erst nach telefonischen und schriftlichen Beschwerden wurde der Server am 20.12.2000 seitens des Webhosters wieder in Betrieb genommen. Am 24.12.2000 erfolgte ohne Vorankündigung eine weitere Abschaltung der Seite. Daraufhin wechselte der Kläger zu einem anderen Betreiber, der jedoch erst am 27.12.2000 einen Server für die Seite des Klägers bereitstellen konnte. Schließlich lief der Shop erst am 29.12.2000 wieder an.
Der Kläger forderte nun für die Ausfallzeiten vom 14.12.-19.12. und 24.12.-29.12. Schadenersatz. Der beklagte Webhoster begründete die Abschaltung des Servers mit den fehlerhaft aufgespielten Programmen des Klägers, die zu einer Überlastung des Servers geführt hätten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es dazu, daß man es sich vorbehalte, "das Angebot des Kunden ohne Vorwarnung zu sperren, falls der Kunde eigene Programme im Rahmen seines Angebotes arbeiten läßt, die das Regelbetriebsverhalten oder die Sicherheit des Servers beeinträchtigen".
Nach Auffassung des Gerichts ist ein derartiger Webhosting-Vertrag nach Mietrecht zu beurteilen. Demnach kann der Mieter gemäß
§ 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter Schadenersatz verlangen, wenn ein Mangel der Mietsache i.S.d.
§ 536 BGB bei Vertragsschluß vorhanden war oder ein solcher Mangel später wegen eines Umstandes entsteht, den der Vermieter zu vertreten hat, oder der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug kommt. Die Nichtabrufbarkeit gehosteter Inhalte, so das Gericht, stellt jedoch grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar.
Zunächst wurde jedoch eine Haftung des Webhosters für den Zeitraum vom 14.12.-15.12. verneint. Zur Begründung wurde angeführt, daß Serverüberlastungen in der hochtechnischen Internet-Welt relativ alltäglich und daher erwart- und hinnehmbar sind. Eine Garantiehaftung des Anbieters wollte das Gericht vor diesem Hintergrund nicht annehmen. Ebenso war dem Webhoster zunächst nicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich des Mangels vorzuwerfen. Dieser hatte glaubhaft gemacht, daß die Abschaltung technisch erforderlich war, um den Betrieb des Servers, der vom Shop des Klägers überlastet war, aufrecht zu erhalten.
Für den Zeitraum vom 16.12.-19.12. hat das Gericht dann jedoch eine Haftung des Webhosters nach
§ 536a Abs. 1 Alt. 3 BGB angenommen, da er sich mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befand. Verzug setzt gemäß
§ 284 Abs. 1 BGB zunächst eine Aufforderung des Mieters gegenüber dem Vermieter zur Mängelbeseitigung voraus. Hier hatte der Kläger wiederholt telefonisch wie auch schriftlich um Beseitigung der Störung gebeten. Der Vermieter gerät nach einer Beseitigungsaufforderung hingegen erst dann in Verzug, wenn er ausreichend Zeit zur Mangelbeseitigung hatte, wobei er aber bei schwerwiegenden Mängeln unverzüglich tätig werden muß. Da der Shop des Klägers total ausgefallen war, hätte der Webhoster also sofort damit beginnen müßen, die Störung zu beseitigen. Dem Urteil zu Folge ist hier eine Abhilfefrist von 1,5 Tagen angemessen - solange benötigte nämlich der am 27.12. beauftragte Anbieter, um den Shop auf seinen Server zu übertragen.
Das Gericht verwehrte dem beklagten Anbieter schließlich, sich zum Ausschluß der Haftung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen. Danach war eine Abschaltung nur zulässig, wenn Inhalte des Kunden das Regelbetriebsverhalten des Servers beeinträchtigen. Diese Klausel ist nach Auffassung des Gerichts aber dahingehend zu verstehen, daß ausschließlich fehlerbehaftete Inhalte (z.B. falsch programmierte Module) abgeschaltet werden können. Seitens des Anbieters war eine Analyse, ob die vom Kläger aufgespielten Programme ursächlich für die Überlastung der Server waren, nicht durchgeführt worden. Darüber hinaus hatte der Shop vorher und in der Folgezeit funktioniert. Dies, so das Gericht, spreche gegen eine Fehlerhaftigkeit der vom Kläger verwendeten Programme. Dass die betreffende AGB-Klausel auch zu Abschaltungen bei vertragsgemäßem Gebrauch berechtigen solle, kann nach der Entscheidung nicht angenommen werden: Eine derartige Auslegung hätte nämlich die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge.
Auch für den Zeitraum vom 24.12.-29.12. wurde eine Haftung des Webhosters gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB bejaht, da dieser die nochmalige Abschaltung grundsätzlich zu vertreten hatte. Der Mangel (die Nichtabrufbarkeit der gehosteten Inhalte) fällt nach Auffassung des Gerichts in den Verantwortungsbereich des Beklagten, weil ihm der erhöhte Bedarf des Shops an Serverkapazitäten bekannt war.
Als Schadenersatz hat der Kläger den durch die Abschaltung entgangenen Gewinn geltend gemacht.
Oliver Merleker, 19.04.2002