So untersagte das Landgericht München einem Internethändler das Anbieten und Vertreiben "gebrauchter" Lizenzen an Software, die von anderen Nutzern nicht mehr benötigt wird. Die Kunden wurden dabei aufgefordert, sich die betreffende Software selbst zu kopieren oder von der Homepage des klagenden Softwareherstellers herunterzuladen. Das Gericht sah hierin einen unzulässigen Eingriff in das allein dem betroffenen Unternehmen zustehende Vervielfältigungsrecht an seinen Programmen. Auch der so genannte "Erschöpfungsgedanke", dass also ein einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachtes Produkt grundsätzlich weiterveräußert werden darf, führte zu keiner anderen Einschätzung, da nicht (z. B. auf CD-ROM) bereits von dem Softwarehersteller vervielfältigte Software weiterverbreitet wurde, sondern zur Herstellung neuer, von diesem nicht autorisierter Vervielfältigungen aufgefordert wurde.
Urteil des LG München I vom 19.01.2006
7 O 23237/05
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