Schlüsselwörter bei Suchmaschinen
Ein wettbewerbsrechtliches Problem kann sich im Rahmen des sogenannten Keyword-Advertising stellen. Dabei "kaufen" Webseitenbetreiber bei Anbietern von Suchmaschinen bestimmte Stichwörter. Werden diese von den Nutzern eingegeben, erscheint auf der Trefferliste automatisch ein Werbebanner des "Käufers".
Das LG Frankfurt am Main hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem der Kunde Gattungsbegriffe, nämlich "Heizung" und "Solar" "gekauft" hatte. Die Kammer betrachtete dieses Vorgehen als zulässig, da die Nutzer inzwischen an Banner gewöhnt seien und sich durch sie nicht genötigt fühlten (LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2000 Az.: 2-06 O 248/00).
Anders lag der vom LG Berlin entschiedene Fall: Dort hatte der Werbende die Marke eines konkurrierenden Blumenversandhandels "gekauft". Dies, so die Richter, brauche sich der Konkurrent nicht gefallen zu lassen, die Nutzung fremder Kennzeichen zum Abfangen von Kundenströmen sei wettbewerbswidrig (LG Berlin, Beschluß vom 12.02.2001 Az.: 15 O 22/01).
Pfändung von Domainnamen
Die Zulässigkeit von Domainpfändungen ist hoch umstritten. Tatsache ist jedoch, daß sie einen u.U. sogar sehr hohen Vermögenswert darstellen. Es stellen sich vor allem dogmatische Probleme, die jedoch im Laufe der Zeit zu lösen sein werden. Es steht zu erwarten, daß eine Domainpfändung (wenn es sich nicht um einen rein bürgerlichen Namen als Domain handelt) in Zukunft ohne weiteres möglich sein wird.
Impressum auf der Webseite
Ein Internetauftritt kann presserechtlichen Bestimmungen unterliegen. Ermöglicht ein Online-Dienst Massenkommunikation, die zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit redaktionell gestaltet ist, unterliegt er den Regeln des Mediendienste-Staatsvertrages.
Damit besteht beispielsweise die Verpflichtung, ein „Impressum" zu veröffentlichen, in dem ein Verantwortlicher namentlich und unter Angabe einer Adresse benannt wird.
Es besteht dann auch die Verpflichtung, unter gewissen Umständen eine Gegendarstellung zu veröffentlichen.
Beleidigungen im Internet
Im Internet ist nur das erlaubt, was auch im echten Leben zulässig ist. Was die Verantwortlichkeit der "Störer" angeht, so kommt ein weiteres Mal das Gesetz über die Nutzung von Telediensten ins Spiel. Nach wohl überwiegender Meinung ist danach eine straf- und wettbewerbsrechtliche Haftung ausgeschlossen, wenn der Verlinkende von den verlinkten Inhalten keine Kenntnis hat.
Ein Gästebuchbetreiber hat nach der Rechtsprechung die Pflicht, sein Gästebuch in regelmäßigen Abständen auf rechtswidrige Einträge zu überprüfen. Unterläßt er eine regelmäßige Kontrolle der Einträge, macht er sich deren Inhalte zu eigen. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass der Betreiber sich distanziere, ist nicht ausreichend. Bei einer rein privat betriebenen Webseite mit einem beschränkten Aufkommen von Beiträgen im Gästebuch reicht eine Überprüfung in wöchentlichen Abständen (LG Trier vom 16.05.2001 Az.: 4 O 106/00; LG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2002 Az.: 2a 0 312/01).
Auch bei strafrechtlich relevanten Inhalten einer Webseite besteht nach derzeitiger Auffassung der Rechtsprechung kein Anspruch gegen die DENIC auf Löschung der Domain, unter der die z.B. beleidigenden Inhalte abrufbar sind.
Dies mußten einige Mitarbeiter einer Sparkasse schmerzlich erfahren, die auf einer Internetseite, deren Betreiber sich im Ausland aufhält, mit Beleidigungen überzogen werden. Das LG Wiesbaden befand (ohne den Anwendungsbereich des TDG überhaupt zu prüfen), der Beitrag der DENIC sei zu unbedeutend, als daß den Klägern ein Unterlassunganspruch zustehen könnte (LG Wiesbaden, Urteil vom 13.06.2001 Az.: 10 O 116/01).